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Wohnhäuser in der Berner Matte an der Aare, dahinter Altstadt und Münster

Riesen + Partner Property AG

Handänderungs­steuer Bern berechnen

Rechnen Sie aus, wie viel Handänderungssteuer beim Kauf einer Liegenschaft im Kanton Bern anfällt: mit der Befreiung für den Hauptwohnsitz, für Paare und mit Parkplatz, dazu Fristen und die geplante Revision.

Von Nicolas Riesen, GeschäftsführerGeprüft am

Kanton Bern, Rechtsstand Oktober 2026

Handänderungs­steuer-Rechner

Die Handänderungssteuer bezahlt im Kanton Bern die Käuferschaft: 1.8 Prozent des Kaufpreises. Wer als Hauptwohnsitz kauft, kann den Steueranteil auf den ersten 800'000 Franken befreien lassen, auch bei höheren Preisen.

Eingetragen ist ein Beispiel: ein Haus für 1'100'000 Franken als Hauptwohnsitz. Ersetzen Sie die Werte durch Ihre Angaben.

Kauf

Preis laut Kaufvertrag. Mobiliar und ein separat ausgewiesener Anteil am Erneuerungsfonds zählen nicht dazu.

Nur wenn sie im Vertrag einen eigenen Preis haben, zum Beispiel ein Einstellhallenplatz.

Nutzung
Wie nutzen Sie die Liegenschaft?
Wer zieht selbst ein?

Der Freibetrag gilt einmal pro Liegenschaft. Bei Miteigentum zählt der Anteil jeder Person, die selbst einzieht.

Liegenschaft
Rechenweg Schritt für Schritt
Rechenweg
Kaufpreis der Wohnung oder des Hauses1'100'000.00
Handänderungssteuer 1.8 % (Art. 11 HStG)19'800.00
Befreiung Hauptwohnsitz: 1.8 % auf 800'000 (Art. 11a HStG)−14'400.00
Bei der Grundbuchanmeldung zu bezahlen5'400.00
Nach der geplanten Revision, frühestens 2028
Bei der Grundbuchanmeldung zu bezahlen19'800.00
Rückerstattung: 1.8 % auf 800'000−14'400.00
Endgültig5'400.00

Beträge auf Rappen gerundet. Die Befreiung setzt voraus, dass Sie alle Fristen einhalten.

Ihre HandänderungssteuerCHF 5'400

Ratgeber

Handänderungs­steuer im Kanton Bern verständlich erklärt

Das Wichtigste in Kürze

  • 1.8 Prozent. So hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton Bern, berechnet auf dem Kaufpreis. Bezahlt wird sie von der Käuferschaft, bei der Grundbuchanmeldung.
  • 800'000 Franken befreit. Wer als Hauptwohnsitz kauft, kann den Steueranteil auf den ersten 800'000 Franken befreien lassen, höchstens 14'400 Franken. Das gilt auch bei höheren Preisen: Besteuert wird dann nur der Teil darüber.
  • Fristen. Gesuch mit der Grundbuchanmeldung, Einzug innert einem Jahr, zwei Jahre selbst wohnen und danach unaufgefordert den Nachweis einreichen. Wer eine Frist verpasst, bezahlt die Steuer samt Zins nach.
  • Pro Liegenschaft. Kauft ein Paar je zur Hälfte, hat jede Person 400'000 Franken Freibetrag. Separate Parkplätze sind heute nicht befreit.
  • Revision geplant. Der Regierungsrat will die Befreiung erleichtern. Die Änderung tritt frühestens im dritten Quartal 2028 in Kraft, bis dahin gilt das heutige Recht.

So berechnet das Grundbuchamt die Steuer

Die Steuer beträgt 1.8 Prozent der Gegenleistung, in der Regel des Kaufpreises (Art. 6 und 11 HStG). Zur Gegenleistung zählt alles, was die Käuferschaft für das Grundstück leistet, auch übernommene Schulden der Verkäuferschaft. Massgebend ist der vereinbarte Preis; der amtliche Wert spielt nur bei einem Tausch eine Rolle (Art. 8 HStG). Steuern unter 100 Franken werden nicht erhoben.

Nicht zur Gegenleistung gehören Mobiliar, ein im Vertrag separat ausgewiesener Anteil am Erneuerungsfonds und ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung, die sich die Verkäuferschaft vorbehält (Handbuch des Grundbuchamts, Ziffer 3.13.2).

Die Befreiung ist ein Freibetrag, keine Grenze

Kaufen Sie als Hauptwohnsitz, setzt das Grundbuchamt zuerst die Steuer auf dem ganzen Preis fest. Den Teil, der auf die ersten 800'000 Franken entfällt, stundet es und erlässt ihn, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen (Art. 11a und 17 HStG). Liegt der Preis höher, bezahlen Sie nur die Steuer auf dem Teil über 800'000 Franken. So rechnet das Grundbuchamt auch in seinem eigenen Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 2 Millionen Franken beträgt die Steuer 36'000 Franken, davon werden 14'400 Franken gestundet, 21'600 Franken sind sofort zu bezahlen.

Beispiele nach heutigem Recht, Beträge in Franken

KaufSteuerBefreitZu bezahlen
Wohnung für 650'000, Hauptwohnsitz11'70011'7000
Haus für 1'100'000, Hauptwohnsitz19'80014'4005'400
Haus für 1'100'000, Paar je zur Hälfte, nur eine Person zieht ein19'8007'20012'600
Wohnung für 760'000 und Einstellhallenplatz für 40'000, Hauptwohnsitz14'40013'680720
Haus für 1'100'000, Zweitwohnung19'800019'800
Amtliches Beispiel des Grundbuchamts: 2'000'000, Hauptwohnsitz36'00014'40021'600

Die Beispiele gehen davon aus, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt eine, verlangt das Grundbuchamt den befreiten Betrag samt Zins nach.

Wer bezahlt die Handänderungssteuer?

Im Kanton Bern die Käuferschaft: Steuerpflichtig ist, wer das Grundstück erwirbt (Art. 2 HStG). Die Verkäuferschaft bezahlt auf ihrem Gewinn die Grundstückgewinnsteuer (Art. 126 StG), die Sie mit unserem Rechner für jede Berner Gemeinde ausrechnen können.

Die Parteien können im Kaufvertrag vereinbaren, dass die Verkäuferschaft die Steuer ganz oder teilweise übernimmt. Das ändert die Berechnung nicht: Das Grundbuchamt darf eine solche Übernahme nicht vom Preis abziehen (Handbuch, Ziffer 3.13.2.3.4). Gegenüber dem Kanton bleibt die Käuferschaft steuerpflichtig, und solange die Steuer weder bezahlt noch gestundet ist, trägt das Grundbuchamt das Eigentum nicht ein (Art. 22 HStG). Eine gesetzliche Teilung je zur Hälfte gibt es im Kanton Bern nicht.

Befreiung für den Hauptwohnsitz: so gehen Sie vor

Die Befreiung gibt es nicht automatisch. Sie läuft in vier Schritten, und den Nachweis am Schluss müssen Sie von sich aus einreichen.

  1. Gesuch mit der Grundbuchanmeldung

    Mit der Anmeldung des Kaufs beim Grundbuchamt reichen Sie das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ein, das Formular 2a in zwei Exemplaren. Das Verfahren leiten Sie oder Ihr Notariat ein. Das Grundbuchamt stundet dann den Steueranteil auf den ersten 800'000 Franken und sichert ihn mit einem gesetzlichen Pfandrecht im Grundbuch (Art. 11a HStG).

  2. Einziehen innert einem Jahr

    Ab der Anmeldung beim Grundbuchamt haben Sie ein Jahr Zeit, um einzuziehen und sich bei der Gemeinde anzumelden. Bei Neubauten, Bauland oder grossen Renovationen sind es zwei Jahre (Art. 11b HStG). Verlängert wird nur in begründeten Ausnahmefällen und nur, wenn Sie vor Ablauf der Frist darum ersuchen.

  3. Zwei Jahre selbst wohnen

    Die Liegenschaft muss mindestens zwei Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnen genutzt werden. Familie, Partnerin oder Partner dürfen mit Ihnen wohnen. Ein Verkauf, ein Wegzug, eine Trennung oder ein anderer Wohnsitz in dieser Zeit beenden die Befreiung.

  4. Nachweis unaufgefordert einreichen

    Die Stundung dauert drei Jahre, bei Neubau oder grosser Renovation vier Jahre. Innert 30 Tagen nach ihrem Ablauf reichen Sie unaufgefordert das Formular 2b und für jede Person die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde (Formular 2c) ein. Dann erlässt das Grundbuchamt die Steuer und löscht das Pfandrecht (Art. 17a HStG). Der Regierungsrat hält selbst fest, dass diese Frist in der Praxis oft versäumt wird.

Fehlt eine Voraussetzung, hebt das Grundbuchamt die Stundung auf und verlangt die Steuer samt Zins ab der Grundbuchanmeldung nach (Art. 17a und 17b HStG). Für das Stundungsverfahren berechnet das Grundbuchamt eine Gebühr von 350 Franken, dazu kommen die Gebühren für das Pfandrecht (Gebührenverordnung, Anhang 4B).

Was mit der Befreiung vereinbar ist

Vereinbar

  • Homeoffice als Angestellte oder Angestellter
  • Mit Familie, Partnerin oder Partner und Hausangestellten wohnen
  • Eine Einliegerwohnung, die als eigenes Stockwerkeigentum ausgeschieden ist
  • Vereinsarbeit, ein Verwaltungsratsmandat oder ein Hobby von zu Hause aus

Schliesst die Befreiung aus

  • Sitz oder Domiziladresse einer Firma in der Liegenschaft
  • Geschäftliche Nutzung eines Teils, der nicht sachenrechtlich ausgeschieden ist
  • Eine von Dritten bewohnte Miet- oder Einliegerwohnung, die nicht ausgeschieden ist
  • Verkauf oder Wegzug vor Ablauf der zwei Jahre
  • Der Kauf der Nachbarwohnung, um die eigene zu vergrössern

Grundlage sind die Voraussetzungen des Grundbuchamts und sein Handbuch (Ziffer 3.13.11.7). Die geplante Revision würde Teilvermietung und einen Firmensitz künftig erlauben.

Paare und Miteigentum

Der Freibetrag gilt einmal pro Liegenschaft, nicht pro Person (Weisung des Grundbuchamts vom 1. April 2022). Kauft ein Paar je zur Hälfte, kann jede Person höchstens 400'000 Franken beanspruchen, zusammen 800'000 Franken. Zieht nur eine Person ein, gilt die Befreiung nur für ihren Anteil: Bei einem Kaufpreis von 1'100'000 Franken sind dann 7'200 Franken befreit und 12'600 Franken zu bezahlen. Jede Person, die eine Stundung erhält, braucht am Schluss ihre eigene Wohnsitzbestätigung.

Übernimmt bei einer Scheidung eine Person die Liegenschaft und erfüllt sie die Bedingungen weiter, wird nur für den Anteil der anderen Person nachbezahlt (Weisung, Ziffer 1.6).

Parkplatz, Einstellhalle und Nebenräume

Separate Einstellhallen- und Parkplätze, Bastelräume und andere Nebenräume sind heute von der Befreiung ausgenommen, auch wenn Sie sie im selben Vertrag wie die Wohnung kaufen (Weisung, Ziffer 1.5). Kostet die Wohnung 760'000 Franken und der Einstellhallenplatz 40'000 Franken, bezahlen Sie auf dem Platz 720 Franken. Nach der geplanten Revision wäre auch der Platz befreit.

Wann keine Handänderungssteuer anfällt

Das Gesetz zählt die Ausnahmen abschliessend auf (Art. 12 HStG). Die wichtigsten für Private:

  • Kauf durch die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, Nachkommen, Stief- und Pflegekinder
  • Erbgang und Erbteilung, je nach Verwandtschaft mit der verstorbenen Person
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung, zum Beispiel bei einer Scheidung, und Schenkung
  • Erbvorbezug und gemischte Schenkung an Verwandte, wenn nur die bestehende Hypothek übernommen wird
  • Wechsel zwischen Gesamt- und Miteigentum, wenn Personen und Anteile gleich bleiben
  • Umstrukturierungen nach Bundesrecht

Konkubinatspaare sind nicht befreit. Auch eine Ersatzbeschaffung befreit nicht von der Handänderungssteuer: Sie schiebt nur die Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf des bisherigen Eigenheims auf (Art. 134 StG). Für das neue Eigenheim können Sie aber die Befreiung für den Hauptwohnsitz beantragen.

Bezahlung und weitere Kosten

Die Steuer wird mit der Grundbuchanmeldung fällig und ist am selben Tag auf das Konto des zuständigen Grundbuchamts zu bezahlen (Art. 20 HStG, Handbuch Ziffer 3.13.1.2.2). Ohne Zahlung oder Stundung gibt es keinen Eintrag ins Grundbuch, bei verspäteter Zahlung läuft ab dem ersten Tag ein Verzugszins.

Die Handänderungssteuer ist keine Gebühr des Notariats. Notariatskosten und Grundbuchgebühren kommen dazu und richten sich nach eigenen Tarifen (Verordnung über die Notariatsgebühren, Gebührenverordnung Anhang 4B).

Bewahren Sie die Abrechnung für später auf: Die beim Kauf bezahlte Handänderungssteuer zählt bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten und senkt beim Verkauf den steuerbaren Gewinn (Art. 142 StG, Wegleitung der Steuerverwaltung, Ziffer 2.2).

Was die geplante Revision ändert

Der Regierungsrat hat am 6. Oktober 2026 eine Änderung des Handänderungssteuergesetzes in die Vernehmlassung geschickt; sie dauert bis am 7. Januar 2027. Danach entscheidet der Grosse Rat. In Kraft treten soll die Änderung laut Vortrag des Regierungsrats frühestens im dritten Quartal 2028. Bis dahin gilt alles, was oben steht.

Heutiges Recht und Entwurf vom 16. September 2026

ThemaHeuteGeplant
WohnsitzEinzug innert einem Jahr, dann zwei Jahre ununterbrochen selbst wohnenMindestens sechs Monate ununterbrochen Hauptwohnsitz innert vier Jahren
Teilvermietung, FirmensitzSchliessen die Befreiung ausErlaubt
Parkplatz und Nebenräume im selben VertragSteuerpflichtigMitbefreit
VerfahrenStundung, am Schluss Nachweis innert 30 TagenSteuer bei der Anmeldung bezahlen, Rückerstattung innert vier Jahren beantragen
Freibetrag und Satz800'000 Franken, 1.8 ProzentUnverändert
Zweit- und FerienwohnungenSteuerpflichtigWeiterhin steuerpflichtig

Wichtig für alle, die heute kaufen: Läuft Ihre Stundung erst nach dem Inkrafttreten ab, gelten für Sie die neuen Voraussetzungen, das Verfahren bleibt aber das bisherige (Entwurf, Übergangsbestimmung). Den Nachweis müssen Sie also weiterhin fristgerecht einreichen. Der Entwurf kann sich in der Vernehmlassung und im Grossen Rat noch ändern.

Was das für Verkäuferinnen und Verkäufer heisst

Die Handänderungssteuer bezahlt die Käuferschaft. Sie gehört aber zu den Kosten, mit denen Käufer rechnen, und die Befreiung macht Wohneigentum für Selbstnutzer um bis zu 14'400 Franken günstiger. Ihre eigene Steuer beim Verkauf ist die Grundstückgewinnsteuer. Was Ihre Liegenschaft wert ist, zeigt unsere kostenlose Bewertung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Handänderungssteuer im Kanton Bern?

1.8 Prozent der Gegenleistung, in der Regel des Kaufpreises (Art. 11 HStG). Bei einem Kaufpreis von 1'000'000 Franken sind das 18'000 Franken, wenn keine Befreiung greift. Steuern unter 100 Franken werden nicht erhoben.

Wer bezahlt die Handänderungssteuer, Käufer oder Verkäufer?

Die Käuferschaft. Steuerpflichtig ist, wer das Grundstück erwirbt (Art. 2 HStG). Die Verkäuferschaft bezahlt auf ihrem Gewinn die Grundstückgewinnsteuer.

Kann die Verkäuferschaft die Handänderungssteuer übernehmen?

Die Parteien können das im Kaufvertrag vereinbaren. Die Steuer wird trotzdem auf dem vollen Preis berechnet, und gegenüber dem Kanton bleibt die Käuferschaft steuerpflichtig. Ohne Zahlung oder Stundung trägt das Grundbuchamt das Eigentum nicht ein (Art. 22 HStG).

Fällt die Befreiung weg, wenn der Kaufpreis über 800'000 Franken liegt?

Nein. Befreit ist immer der Steueranteil auf den ersten 800'000 Franken, höchstens 14'400 Franken. Besteuert wird nur der Teil darüber: Bei 1'100'000 Franken bezahlen Sie 5'400 Franken.

Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Liegenschaft?

Pro Liegenschaft. Kauft ein Paar je zur Hälfte, kann jede Person höchstens 400'000 Franken beanspruchen, zusammen 800'000 Franken. Zieht nur eine Person ein, gilt die Befreiung nur für ihren Anteil.

Was muss ich für die Befreiung tun?

Mit der Grundbuchanmeldung das Formular 2a einreichen, innert einem Jahr einziehen (bei Neubau oder grosser Renovation innert zwei Jahren), mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbst dort wohnen und innert 30 Tagen nach Ablauf der Stundung unaufgefordert das Formular 2b mit der Wohnsitzbestätigung 2c einreichen.

Was passiert, wenn ich früher ausziehe oder eine Frist verpasse?

Das Grundbuchamt hebt die Stundung auf und verlangt die gestundete Steuer samt Zins ab der Grundbuchanmeldung nach (Art. 17a und 17b HStG). Das gilt auch, wenn Sie die Liegenschaft vorher verkaufen.

Ist der Parkplatz von der Handänderungssteuer befreit?

Heute nicht: Separate Einstellhallen- und Parkplätze und andere Nebenräume sind auch im selben Vertrag steuerpflichtig. Nach der geplanten Revision wären sie mitbefreit.

Muss ich Handänderungssteuer bezahlen, wenn ich von meinen Eltern kaufe?

Nein. Der Erwerb durch Nachkommen, Stief- und Pflegekinder sowie durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ist steuerfrei, ebenso Erbgang und Schenkung (Art. 12 HStG). Konkubinatspaare sind nicht befreit.

Sind Notariat und Grundbuch in der Handänderungssteuer enthalten?

Nein. Notariatskosten und Grundbuchgebühren kommen dazu und richten sich nach eigenen Tarifen. Die Handänderungssteuer setzt das Grundbuchamt fest.

Was ändert sich mit der Revision und ab wann?

Geplant sind sechs Monate Hauptwohnsitz innert vier Jahren statt der heutigen Fristen. Teilvermietung und Firmensitz würden erlaubt, Parkplätze im selben Vertrag mitbefreit. Die Steuer würde zuerst bezahlt und dann zurückerstattet. In Kraft frühestens im dritten Quartal 2028, bis dahin gilt das heutige Recht.

Kann ich die Handänderungssteuer beim späteren Verkauf abziehen?

Ja. Die beim Kauf bezahlte Handänderungssteuer zählt bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten und senkt den steuerbaren Gewinn (Art. 142 StG). Bewahren Sie die Abrechnung des Notariats auf.

Quellen und Stand

Rechtsstand 24. Oktober 2026: Handänderungssteuergesetz in der Fassung vom 1. April 2023, Praxis des Grundbuchamts laut Weisungen, Merkblatt und Handbuch, Entwurf der Revision vom 16. September 2026.

Mit Sorgfalt aus den genannten Quellen zusammengestellt, ohne Gewähr. Verbindlich ist die Veranlagung durch das Grundbuchamt. Für einen konkreten Fall beantwortet das Grundbuchamt schriftliche Voranfragen.

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