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Grundstück­gewinnsteuer Bern berechnen

Rechnen Sie aus, wie viel Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf Ihrer Liegenschaft anfällt: für alle 334 Gemeinden im Kanton Bern, mit den Steueranlagen 2026, der Besitzdauer und allen abziehbaren Kosten.

Alle 334 Berner Gemeinden

Grundstück­gewinnsteuer-Rechner 2026

Die Grundstückgewinnsteuer ist die Steuer auf dem Gewinn beim Verkauf einer Liegenschaft. Im Kanton Bern bezahlt sie die verkaufende Person. Gewinne unter CHF 5'300 sind steuerfrei, ab fünf Jahren Besitz sinkt der Gewinn um 2 Prozent pro Jahr, höchstens um 70 Prozent.

Eingetragen ist ein Beispiel aus der Gemeinde Bern. Ersetzen Sie die Werte durch Ihre Angaben oder .

Liegenschaft

Suchen Sie nach Gemeinde, Ortschaft oder Postleitzahl.

Eigentum

Bei Mit- und Gesamteigentum, auch unter Ehegatten, versteuert jede Person ihren Anteil.

Erwerb
Wie haben Sie die Liegenschaft erworben?

Datum des Eintrags im Grundbuch, steht im Kaufvertrag.

Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch, soweit Sie diese bezahlt haben. Sie stehen in der Abrechnung des Notariats.

Verkauf

Massgebend ist der Eintrag im Grundbuch, nicht das Datum des Vertrags.

Preis noch offen? Eine kostenlose Bewertung zeigt, womit Sie rechnen können.

Abziehbare Kosten

Zum Beispiel Anbau, Ausbau des Dachgeschosses oder Wintergarten. Unterhalt zählt nicht, ebenso wenig Energiesparmassnahmen, die Sie bei der Einkommenssteuer abziehen können.

Maklerprovision, Inserate und eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Sie wegen des Verkaufs eine Festhypothek auflösen.

Kirchensteuer
Gehören Sie einer Landeskirche an?

Die Kirchgemeinde am Ort der Liegenschaft erhebt auch auf dem Grundstückgewinn eine Steuer.

Weitere Angaben: Mobiliar, Ersatzbeschaffung, Zuschlag

Nicht liegenschaftliche Werte werden aus dem Erlös ausgeschieden.

Nur wenn Sie Ihr dauernd selbst bewohntes Eigenheim verkaufen und den Erlös in der Regel innert zwei Jahren in ein selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz investieren (Art. 134 und 135 StG).

Rechenweg Schritt für Schritt
Rechenweg
Verkaufspreis1'280'000.00
Erwerbspreis−640'000.00
Kosten beim Kauf−14'500.00
Wertvermehrende Investitionen−95'000.00
Kosten beim Verkauf−32'000.00
Rohgewinn498'500.00
Abzug für die Besitzdauer: 56 % bei 28 ganzen Jahren (Art. 144)−279'160.00
Grundstückgewinn219'340.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)219'300.00
1.44 % auf 2'80040.32
2.40 % auf 2'80067.20
4.08 % auf 8'200334.56
4.92 % auf 13'400659.28
6.41 % auf 26'8001'717.88
7.26 % auf 80'4005'837.04
7.81 % auf 84'9006'630.69
Einfache Steuer (Art. 146)15'286.97
Kanton: einfache Steuer × 2.97545'478.75
Gemeinde Bern: einfache Steuer × 1.5423'541.95
Grundstückgewinnsteuer69'020.70

Ihre SteuerCHF 69'021

Verkauf geplant

Der Verkaufspreis bestimmt die Steuer am stärksten.

Mit einer kostenlosen Bewertung wissen Sie, mit welchem Preis Sie realistisch rechnen können. Wir begleiten Sie vom ersten Gespräch bis zur Beurkundung, und unsere Provision zählt bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Aufwendungen und senkt den steuerbaren Gewinn.

Ratgeber

Grundstück­gewinnsteuer im Kanton Bern verständlich erklärt

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer bezahlt. Steuerpflichtig ist die verkaufende Person, und zwar für ihren Eigentumsanteil (Art. 126 StG).
  • Was besteuert wird. Der Gewinn: Erlös minus Erwerbspreis und abziehbare Aufwendungen (Art. 137 StG).
  • Freigrenze. Gewinne unter CHF 5'300 sind steuerfrei. Darüber zählt der ganze Gewinn (Art. 128 StG).
  • Tarif. Die einfache Steuer steigt mit dem Gewinn von 1.44 auf 8.10 Prozent (Art. 146 StG).
  • Steueranlagen 2026. Kanton 2.975, Gemeinde 0.89 bis 2.20, dazu die Kirchgemeinde, wenn Sie einer Landeskirche angehören.
  • Besitzdauer. Unter fünf Jahren gilt ein Zuschlag von bis zu 70 Prozent. Ab fünf ganzen Jahren sinkt der Gewinn um 2 Prozent pro Jahr, höchstens um 70 Prozent (Art. 144 und 147 StG).
  • Zeitpunkt. Massgebend ist der Eintrag im Grundbuch. Die Steuer wird mit der Rechnung fällig.

So berechnet der Kanton Bern die Grundstück­gewinnsteuer

Die Steuerverwaltung rechnet in fünf Schritten. Der Rechner oben geht genau gleich vor; den Rechenweg Ihres Falls sehen Sie unter «Rechenweg Schritt für Schritt».

  1. Rohgewinn ermitteln

    Vom Erlös werden die Anlagekosten abgezogen: der Erwerbspreis und die Aufwendungen wie Kaufnebenkosten, wertvermehrende Investitionen und Verkaufskosten (Art. 137 bis 142 StG). Mobiliar und Erneuerungsfonds, die im Kaufpreis enthalten sind, werden ausgeschieden.

  2. Abzug für die Besitzdauer (Besitzesdauerabzug)

    Haben Sie die Liegenschaft mindestens fünf ganze Jahre besessen, sinkt der Rohgewinn um 2 Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens um 70 Prozent (Art. 144 StG). Gezählt wird von Grundbucheintrag zu Grundbucheintrag.

  3. Steuerbarer Gewinn

    Besitzen mehrere Personen die Liegenschaft, versteuert jede ihren Anteil (Art. 126 Abs. 2 StG). Der Gewinn wird auf 100 Franken abgerundet (Art. 145 StG). Liegt er unter CHF 5'300, ist er steuerfrei; ab CHF 5'300 wird der ganze Gewinn besteuert (Art. 128 StG).

  4. Einfache Steuer nach Tarif

    Auf den steuerbaren Gewinn wird der progressive Tarif angewendet, von 1.44 bis 8.10 Prozent (Art. 146 StG, siehe Tarif unten).

  5. Steueranlagen und Zuschlag

    Die einfache Steuer wird mit den Steueranlagen von Kanton (2.975), Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde multipliziert. Bei weniger als fünf Jahren Besitz kommt ein Zuschlag von 70 bis 10 Prozent dazu (Art. 147 StG).

Tarif der Grundstück­gewinnsteuer Bern 2026

Der Tarif gilt seit dem 1. Januar 2024 (Art. 146 StG). Die einfache Steuer wird stufenweise berechnet: Jede Stufe hat ihren eigenen Satz.

Einfache Steuer nach Art. 146 StG, Gewinnteile in Franken

Steuerbarer GewinnSatzEinfache Steuer kumuliert
erste 2'8001.44 %40.32 bei 2'800
nächste 2'8002.40 %107.52 bei 5'600
nächste 8'2004.08 %442.08 bei 13'800
nächste 13'4004.92 %1'101.36 bei 27'200
nächste 26'8006.41 %2'819.24 bei 54'000
nächste 80'4007.26 %8'656.28 bei 134'400
nächste 201'1007.81 %24'362.19 bei 335'500
über 335'5008.10 %24'362.19 plus 8.10 % vom Rest

So wirkt sich das bei typischen Gewinnen aus, ohne Kirchensteuer und ohne Zuschlag. Die Zahl neben dem Gemeindenamen ist die Summe der Steueranlagen von Kanton und Gemeinde 2026.

Grundstückgewinnsteuer 2026 in Franken bei typischen steuerbaren Gewinnen

Tabelle seitlich wischen für weitere Gemeinden.

Steuerbarer GewinnEinfache SteuerBern 4.515Köniz 4.555Thun 4.635Biel/Bienne 4.605
10'000287.041'2961'3071'3301'322
50'0002'562.8411'57111'67411'87911'802
100'0006'158.8427'80728'05428'54628'361
200'00013'779.6462'21562'76663'86963'455
300'00021'589.6497'47798'341100'06899'420
500'00037'686.69170'155171'663174'678173'547
1'000'00078'186.69353'013356'140362'395360'050

Besitzdauer: Zuschlag und Abzug nach Jahren

Wer kurz besitzt, bezahlt mehr; wer lange besitzt, versteuert nur einen Teil des Gewinns. Der Zuschlag erhöht die Steuer, der Abzug senkt den Gewinn vor dem Tarif. Ein Jahr zählt erst, wenn es ganz ist: Massgebend sind die Einträge im Grundbuch.

Besitzdauer bis 17 Jahre
BesitzdauerZuschlag auf die SteuerAbzug vom Gewinn
weniger als 1 Jahr+70 %keiner
1 Jahr+50 %keiner
2 Jahre+35 %keiner
3 Jahre+20 %keiner
4 Jahre+10 %keiner
5 Jahrekeiner10 %
6 Jahrekeiner12 %
7 Jahrekeiner14 %
8 Jahrekeiner16 %
9 Jahrekeiner18 %
10 Jahrekeiner20 %
11 Jahrekeiner22 %
12 Jahrekeiner24 %
13 Jahrekeiner26 %
14 Jahrekeiner28 %
15 Jahrekeiner30 %
16 Jahrekeiner32 %
17 Jahrekeiner34 %
Besitzdauer ab 18 Jahren
BesitzdauerZuschlag auf die SteuerAbzug vom Gewinn
18 Jahrekeiner36 %
19 Jahrekeiner38 %
20 Jahrekeiner40 %
21 Jahrekeiner42 %
22 Jahrekeiner44 %
23 Jahrekeiner46 %
24 Jahrekeiner48 %
25 Jahrekeiner50 %
26 Jahrekeiner52 %
27 Jahrekeiner54 %
28 Jahrekeiner56 %
29 Jahrekeiner58 %
30 Jahrekeiner60 %
31 Jahrekeiner62 %
32 Jahrekeiner64 %
33 Jahrekeiner66 %
34 Jahrekeiner68 %
35 Jahre und mehrkeiner70 %

Steueranlagen 2026 aller Berner Gemeinden

Die Grundstückgewinnsteuer geht an den Kanton, an die Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt, und an die Kirchgemeinde, wenn Sie einer Landeskirche angehören. Die Gemeindeanlagen 2026 reichen von 0.89 in Deisswil bei Münchenbuchsee bis 2.20 in Schelten; dazu kommt die Kantonsanlage von 2.975.

Tabelle mit allen 334 Gemeinden öffnen

Steueranlagen 2026 für natürliche Personen, Kirchensteuer als Anlage der Kirchgemeinde
GemeindeGemeindeMit KantonReformiertKatholischChristkath.
Aarberg1.754.7250.1610.190.28
Aarwangen1.574.5450.1840.190.276
Adelboden1.994.9650.1840.200.23
Aefligen1.954.9250.160.190.276
Aegerten1.794.7650.200.190.28
Aeschi bei Spiez1.794.7650.250.230.23
Affoltern im Emmental1.864.8350.2380.190.276
Alchenstorf1.754.7250.220.190.276
Allmendingen1.254.2250.1840.170.276
Amsoldingen1.854.8250.2460.1950.23
Arch1.754.7250.140.190.28
Arni (BE)1.744.7150.230.190.276
Attiswil1.644.6150.2070.190.276
Auswil1.754.7250.1840.190.276
Bannwil1.804.7750.1840.190.276
Bargen (BE)1.844.8150.230.190.28
Bäriswil1.644.6150.210.2070.276
Bätterkinden1.804.7750.210.190.276
Beatenberg1.984.9550.24150.2070.23
Bellmund1.304.2750.210.230.28
Belp1.404.3750.1840.190.276
Belprahon1.934.9050.230.2070.306
Berken1.104.0750.170.190.276
Bern1.544.5150.1840.190.276
Bettenhausen1.554.5250.170.190.276
Biel/Bienne1.634.6050.230.230.28
Biglen1.904.8750.230.190.276
Bleienbach1.454.4250.230.190.276
Blumenstein1.754.7250.230.1950.23
Bolligen1.604.5750.1840.190.276
Boltigen1.904.8750.230.13770.23
Bönigen1.854.8250.1840.2070.23
Bowil1.844.8150.2070.190.276
Bremgarten bei Bern1.494.4650.1840.190.276
Brenzikofen1.864.8350.1840.190.23
Brienz (BE)1.754.7250.230.200.23
Brienzwiler1.644.6150.230.200.23
Brügg1.694.6650.200.230.28
Brüttelen1.904.8750.180.190.28
Buchholterberg1.804.7750.2530.1950.23
Büetigen1.554.5250.200.190.28
Bühl1.554.5250.18360.190.28
Büren an der Aare1.644.6150.1970.190.28
Burgdorf1.634.6050.1840.2070.276
Burgistein1.854.8250.200.1950.23
Busswil bei Melchnau1.604.5750.190.190.276
Champoz1.704.6750.230.230.306
Corcelles (BE)1.944.9150.250.2070.306
Corgémont1.794.7650.21420.1970.306
Cormoret2.045.0150.250.1970.306
Cortébert1.994.9650.21420.1970.306
Court1.944.9150.2530.230.306
Courtelary2.145.1150.250.1970.306
Crémines1.944.9150.250.2070.306
Därligen1.854.8250.150.2070.23
Därstetten1.604.5750.160.230.23
Deisswil bei Münchenbuchsee0.893.8650.19550.190.276
Diemtigen1.804.7750.230.230.23
Diessbach bei Büren1.804.7750.200.190.28
Dotzigen1.854.8250.200.190.28
Dürrenroth1.894.8650.230.190.276
Eggiwil1.804.7750.1840.270.276
Epsach1.704.6750.1610.190.28
Eriswil1.794.7650.230.190.276
Eriz1.784.7550.2530.1950.23
Erlach1.504.4750.2070.190.28
Erlenbach im Simmental1.744.7150.230.230.23
Ersigen1.704.6750.160.190.276
Eschert1.944.9150.250.2070.306
Evilard1.524.4950.230.230.28
Fahrni1.784.7550.24150.1950.23
Farnern1.794.7650.2070.190.276
Ferenbalm1.754.7250.1840.190.276
Finsterhennen1.804.7750.230.190.28
Forst-Längenbühl *1.704.6750.2280.1950.23
Forst-Längenbühl, Ortsteil Längenbühl0.2460.1950.23
Fraubrunnen *1.754.7250.1840.190.276
Fraubrunnen, Ortsteil Etzelkofen, Mülchi0.1850.190.276
Frauenkappelen1.604.5750.180.190.276
Freimettigen1.804.7750.1840.190.276
Frutigen1.854.8250.210.200.23
Gals1.394.3650.1350.190.28
Gampelen1.394.3650.1350.190.28
Gerzensee1.544.5150.2070.1950.276
Gondiswil1.844.8150.190.190.276
Graben1.804.7750.170.190.276
Grandval1.744.7150.250.2070.306
Grindelwald1.694.6650.1840.2070.23
Grossaffoltern1.694.6650.1840.190.28
Grosshöchstetten *1.624.5950.2070.190.276
Grosshöchstetten, Ortsteil Schlosswil0.270.190.276
Gsteig1.304.2750.1530.13770.23
Gsteigwiler1.934.9050.1840.2070.23
Guggisberg1.894.8650.230.190.276
Gündlischwand2.004.9750.1840.2070.23
Gurbrü1.904.8750.21850.190.276
Gurzelen1.834.8050.2530.1950.23
Guttannen1.654.6250.230.200.23
Habkern1.854.8250.230.2070.23
Hagneck1.504.4750.1610.190.28
Hasle bei Burgdorf1.794.7650.220.2070.276
Hasliberg2.105.0750.230.200.23
Häutligen1.554.5250.2070.190.276
Heiligenschwendi1.894.8650.200.1950.23
Heimberg1.604.5750.200.1950.23
Heimenhausen1.554.5250.170.190.276
Heimiswil1.844.8150.230.2070.276
Hellsau1.804.7750.220.190.276
Herbligen1.904.8750.1840.190.23
Hermrigen1.904.8750.1610.190.28
Herzogenbuchsee1.754.7250.170.190.276
Hilterfingen1.554.5250.200.1950.23
Hindelbank1.594.5650.210.2070.276
Höchstetten1.754.7250.220.190.276
Hofstetten bei Brienz1.704.6750.230.200.23
Homberg1.844.8150.2530.1950.23
Horrenbach-Buchen1.704.6750.2530.1950.23
Huttwil1.694.6650.200.190.276
Iffwil1.104.0750.2180.190.276
Inkwil1.754.7250.170.190.276
Innertkirchen *1.604.5750.230.200.23
Innertkirchen, Ortsteil Gadmen0.2760.200.23
Ins1.634.6050.180.190.28
Interlaken1.774.7450.1840.2070.23
Ipsach1.594.5650.210.230.28
Iseltwald1.754.7250.1840.2070.23
Ittigen1.334.3050.1840.190.276
Jaberg1.494.4650.1850.1950.23
Jegenstorf * †1.534.5050.2180.190.276
Jegenstorf, Ortsteil Scheunen0.1850.190.276
Jens1.904.8750.200.190.28
Kallnach *1.454.4250.1610.190.28
Kallnach, Ortsteil Golaten0.21850.190.276
Kandergrund1.854.8250.250.200.23
Kandersteg1.804.7750.250.200.23
Kappelen1.604.5750.160.190.28
Kaufdorf1.884.8550.200.190.276
Kehrsatz1.644.6150.230.190.276
Kernenried1.504.4750.160.190.276
Kiesen1.544.5150.1840.170.23
Kirchberg (BE)1.594.5650.160.190.276
Kirchdorf (BE) *1.514.4850.1850.1950.23
Kirchdorf (BE), Ortsteil Gelterfingen0.1850.190.276
Kirchdorf (BE), Ortsteil Noflen0.1850.1950.23
Kirchdorf (BE), Ortsteil Mühledorf0.1850.1950.276
Kirchlindach1.604.5750.1840.190.276
Köniz1.584.5550.230.190.276
Konolfingen1.694.6650.2070.190.276
Koppigen1.654.6250.220.190.276
Krattigen1.754.7250.250.230.23
Krauchthal1.694.6650.1950.2070.276
Kriechenwil1.794.7650.190.190.276
La Ferrière1.944.9150.2530.24480.306
La Neuveville1.654.6250.2070.1380.28
Landiswil1.854.8250.230.190.276
Langenthal *1.444.4150.160.190.276
Langenthal, Ortsteil Obersteckholz0.1750.190.276
Langnau im Emmental1.944.9150.1840.270.276
Lauenen1.604.5750.230.13770.23
Laupen1.744.7150.190.190.276
Lauperswil1.854.8250.1840.270.276
Lauterbrunnen1.744.7150.230.2070.23
Leissigen1.904.8750.150.2070.23
Lengnau (BE)1.494.4650.220.24150.28
Lenk1.794.7650.220.13770.23
Leuzigen1.944.9150.180.190.28
Ligerz1.684.6550.16830.230.28
Linden1.804.7750.270.190.23
Lotzwil1.704.6750.1750.190.276
Loveresse1.944.9150.230.230.306
Lüscherz1.504.4750.1840.190.28
Lütschental1.504.4750.1840.2070.23
Lützelflüh1.704.6750.1840.2070.276
Lyss *1.704.6750.1840.190.28
Lyss, Ortsteil Busswil b. B.0.200.190.28
Lyssach1.394.3650.160.2070.276
Madiswil1.654.6250.1840.190.276
Matten bei Interlaken1.884.8550.1840.2070.23
Mattstetten1.484.4550.2180.190.276
Meienried1.003.9750.1970.190.28
Meikirch1.544.5150.1950.190.28
Meinisberg1.954.9250.190.24150.28
Meiringen1.804.7750.230.200.23
Melchnau1.744.7150.190.190.276
Merzligen1.454.4250.200.190.28
Mirchel1.794.7650.2070.190.276
Mont-Tramelan2.045.0150.250.250.306
Moosseedorf1.384.3550.19550.190.276
Mörigen1.254.2250.1610.190.28
Mühleberg1.404.3750.190.190.276
Münchenbuchsee1.644.6150.19550.190.276
Münchenwiler1.504.4750.2070.190.276
Münsingen1.584.5550.1840.170.276
Müntschemier1.794.7650.180.190.28
Muri bei Bern1.144.1150.1760.190.276
Neuenegg1.494.4650.17250.190.276
Nidau1.704.6750.210.230.28
Niederbipp *1.654.6250.1840.190.276
Niederbipp, Ortsteil Wolfisberg0.2070.190.276
Niederhünigen1.704.6750.2070.190.276
Niedermuhlern1.794.7650.2750.190.276
Niederönz1.654.6250.170.190.276
Niederried bei Interlaken1.944.9150.190.2070.23
Nods1.644.6150.230.1380.28
Oberbalm1.754.7250.230.190.276
Oberbipp1.594.5650.2070.190.276
Oberburg1.884.8550.2420.2070.276
Oberdiessbach1.644.6150.1840.190.23
Oberhofen am Thunersee1.544.5150.200.1950.23
Oberhünigen1.804.7750.270.190.276
Oberlangenegg1.954.9250.2530.1950.23
Oberried am Brienzersee1.944.9150.230.200.23
Oberthal1.874.8450.2070.190.276
Oberwil bei Büren1.874.8450.180.190.28
Oberwil im Simmental1.644.6150.230.230.23
Ochlenberg1.604.5750.170.190.276
Oeschenbach2.004.9750.230.190.276
Oppligen1.504.4750.1840.190.23
Orpund1.854.8250.190.230.28
Orvin1.884.8550.180.230.306
Ostermundigen1.694.6650.1840.190.276
Perrefitte2.004.9750.230.2070.306
Péry-La Heutte1.554.5250.180.230.306
Petit-Val *1.794.7650.320.24150.306
Petit-Val, Ortsteil Châtelat/Fornet-dessous0.320.31160.306
Pieterlen1.754.7250.220.24150.28
Plateau de Diesse1.854.8250.1840.1380.28
Pohlern1.724.6950.230.1950.23
Port1.694.6650.210.230.28
Radelfingen1.694.6650.230.190.28
Rapperswil (BE) *1.684.6550.19550.190.28
Rapperswil (BE), Ortsteil Ruppoldsried0.1850.190.276
Rebévelier2.004.9750.320.31160.306
Reconvilier1.974.9450.230.230.306
Reichenbach im Kandertal *1.774.7450.230.200.23
Reichenbach im Kandertal, Ortsteil Wengi, Schwandi0.210.200.23
Reisiswil1.794.7650.190.190.276
Renan (BE)2.045.0150.3060.1970.306
Reutigen *1.654.6250.230.230.23
Reutigen, Ortsteil Zwieselberg0.2460.1950.23
Riggisberg *1.804.7750.2070.1950.276
Riggisberg, Ortsteil Rümligen0.200.190.276
Ringgenberg (BE)1.804.7750.190.2070.23
Roches (BE)1.944.9150.230.2070.306
Roggwil (BE)1.714.6850.190.190.276
Rohrbach1.354.3250.1840.190.276
Rohrbachgraben1.944.9150.1840.190.276
Romont (BE)1.604.5750.180.230.306
Röthenbach im Emmental2.004.9750.230.270.276
Rubigen1.444.4150.1840.170.276
Rüderswil1.844.8150.1840.270.276
Rüdtligen-Alchenflüh1.654.6250.160.190.276
Rüeggisberg1.854.8250.2650.1950.276
Rüegsau1.794.7650.160.2070.276
Rumendingen1.003.9750.2070.2070.276
Rumisberg1.894.8650.2070.190.276
Rüschegg1.744.7150.2070.190.276
Rüti bei Büren1.854.8250.2790.190.28
Rüti bei Lyssach1.794.7650.160.2070.276
Rütschelen1.704.6750.1750.190.276
Saanen1.104.0750.1530.13770.23
Safnern1.404.3750.190.230.28
Saicourt1.954.9250.230.230.306
Saint-Imier1.754.7250.2560.1970.306
Sauge1.904.8750.180.230.306
Saules (BE)1.944.9150.230.230.306
Saxeten1.694.6650.1840.2070.23
Schangnau2.105.0750.230.270.276
Schattenhalb1.944.9150.230.200.23
Schelten2.205.1750.230.27640.306
Scheuren1.784.7550.190.190.28
Schüpfen1.744.7150.210.190.28
Schwadernau1.854.8250.200.190.28
Schwanden bei Brienz1.754.7250.230.200.23
Schwarzenburg1.864.8350.230.190.276
Schwarzhäusern1.604.5750.1840.190.276
Seeberg1.754.7250.230.190.276
Seedorf (BE)1.744.7150.2070.190.28
Seehof †1.744.7150.230.1150.306
Seftigen1.744.7150.2530.1950.23
Signau1.944.9150.1840.270.276
Sigriswil *1.664.6350.1840.1950.23
Sigriswil, Ortsteil Reust0.2530.1950.23
Siselen1.804.7750.230.190.28
Sonceboz-Sombeval1.624.5950.2020.1970.306
Sonvilier2.075.0450.230.1970.306
Sorvilier1.804.7750.2530.230.306
Spiez1.604.5750.1740.230.23
St. Stephan1.844.8150.230.13770.23
Steffisburg *1.624.5950.24150.1950.23
Steffisburg, Ortsteil Schwendibach0.2070.1950.23
Stettlen1.574.5450.2070.190.276
Stocken-Höfen *1.794.7650.2460.1950.23
Stocken-Höfen, Ortsteil Ober- und Niederstocken0.230.230.23
Studen (BE)1.654.6250.200.190.28
Sumiswald *1.794.7650.230.190.276
Sumiswald, Ortsteil Wasen0.23010.190.276
Sutz-Lattrigen1.704.6750.230.230.28
Täuffelen1.594.5650.1610.190.28
Tavannes1.924.8950.230.230.306
Teuffenthal (BE)1.804.7750.2530.1950.23
Thierachern1.814.7850.200.1950.23
Thörigen1.754.7250.170.190.276
Thun1.664.6350.2070.1950.23
Thunstetten1.654.6250.1840.190.276
Thurnen *1.854.8250.200.190.276
Thurnen, Ortsteil Lohnstorf, Mühlethurnen0.200.1950.276
Toffen1.604.5750.1840.190.276
Trachselwald1.884.8550.230.190.276
Tramelan1.944.9150.250.250.306
Treiten1.404.3750.180.190.28
Trub *1.844.8150.230.270.276
Trub, Ortsteil Kröschenbrunnen0.1840.270.276
Trubschachen1.994.9650.1840.270.276
Tschugg1.594.5650.2070.190.28
Twann-Tüscherz1.654.6250.16830.230.28
Uebeschi1.904.8750.200.1950.23
Uetendorf1.484.4550.200.1950.23
Unterlangenegg1.854.8250.2530.1950.23
Unterseen1.704.6750.1840.2070.23
Ursenbach1.754.7250.230.190.276
Urtenen-Schönbühl1.504.4750.2180.190.276
Uttigen1.634.6050.1850.1950.23
Utzenstorf1.724.6950.190.190.276
Valbirse2.004.9750.230.230.306
Vechigen1.544.5150.1970.190.276
Villeret1.794.7650.21850.1970.306
Vinelz1.694.6650.1840.190.28
Wachseldorn1.844.8150.2530.1950.23
Wald (BE)1.594.5650.2750.190.276
Walkringen1.874.8450.2760.190.276
Walliswil bei Niederbipp0.903.8750.1840.190.276
Walliswil bei Wangen1.504.4750.19550.190.276
Walperswil1.654.6250.18360.190.28
Walterswil (BE)1.864.8350.230.190.276
Wangen an der Aare1.634.6050.19550.190.276
Wattenwil1.944.9150.2280.1950.23
Wengi1.854.8250.19550.190.28
Wichtrach1.644.6150.1840.170.23
Wiedlisbach1.974.9450.2070.190.276
Wiggiswil1.404.3750.19550.190.276
Wilderswil1.694.6650.1840.2070.23
Wiler bei Utzenstorf1.804.7750.190.190.276
Wileroltigen1.604.5750.21850.190.276
Willadingen1.594.5650.220.190.276
Wimmis1.574.5450.230.230.23
Wohlen bei Bern1.544.5150.19550.190.276
Worb1.704.6750.230.190.276
Worben1.804.7750.200.190.28
Wynau1.804.7750.200.190.276
Wynigen1.754.7250.2070.2070.276
Wyssachen1.904.8750.230.190.276
Zäziwil1.894.8650.2070.190.276
Zielebach1.504.4750.190.190.276
Zollikofen1.354.3250.1850.190.276
Zuzwil (BE)1.644.6150.2180.190.276
Zweisimmen1.804.7750.1950.13770.23

* In 21 Gemeinden gelten je nach Ortsteil verschiedene Kirchensteuersätze; die Ortsteile stehen direkt darunter. † Für diese Kirchgemeinde nennen die amtlichen Quellen 2026 zwei verschiedene Sätze; aufgeführt ist die definitive Fassung der Finanzverwaltung vom August 2026.

Quelle: Finanzverwaltung des Kantons Bern, Steueranlagen der Gemeinden und Steuersätze der Kirchgemeinden 2026, definitive Fassung (August 2026), abgeglichen mit Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steueranlagen der Gemeinden 1983 bis 2026 (Stand 11.06.2026). Tabelle als CSV herunterladen (für Excel, Semikolon getrennt).

Was Sie abziehen können und was nicht

Jeder Franken, den Sie als Anlagekosten belegen, senkt den Gewinn. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen wertvermehrenden Investitionen, die bei der Grundstückgewinnsteuer zählen, und Unterhalt, den Sie bei der Einkommenssteuer abziehen. Die Wegleitung der Steuerverwaltung enthält dazu einen ausführlichen Ausscheidungskatalog.

Abziehbar

  • Erwerbspreis laut Grundbuch oder tatsächlich bezahlter tieferer Preis (Art. 139 StG)
  • Kosten der Handänderung: Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch
  • Provisionen und Auslagen für die Vermittlung von Kauf oder Verkauf, Inserate
  • Vorfälligkeitsentschädigung, wenn eine Festhypothek wegen des Verkaufs aufgelöst wird
  • Wertvermehrende Investitionen wie Neu- und Umbauten, An- und Ausbauten, neue Anlagen
  • Grundeigentümerbeiträge, zum Beispiel für die Erschliessung, und Mehrwertabgaben
  • Gewerbsmässige Eigenleistungen, wenn sie verbucht und als Einkommen versteuert sind

Nicht abziehbar

  • Ordentlicher Unterhalt und Verwaltung
  • Kosten, die Sie bei der Einkommenssteuer abgezogen haben oder abziehen können, auch Energiesparmassnahmen
  • Hypothekarzinsen und andere ordentliche Schuldzinsen
  • Liegenschaftssteuern und Prämien der Gebäudeversicherung
  • Eigene Arbeit und Eigenprovisionen
  • Ausgleichszahlungen bei Erbteilung oder Erbvorbezug, Erbschafts- und Schenkungssteuern
  • Kosten eines privaten Gutachtens

Belege

Der Steuererklärung legen Sie die Originalbelege für wertvermehrende Aufwendungen bei. Fehlen Belege, wird der anrechenbare Betrag geschätzt (Wegleitung Ziffer 2). Bewahren Sie Rechnungen für Investitionen darum über die ganze Besitzdauer auf.

Warum die Maklerprovision die Steuer senkt

Provisionen für die Vermittlung des Verkaufs gehören zu den Aufwendungen (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG). Sie senken den Rohgewinn um den vollen Betrag und die Steuer um den Teil, der auf diesen Gewinn entfallen wäre. Im Beispiel des Rechners senken Verkaufskosten von CHF 32'000 die Grundstückgewinnsteuer um CHF 4'972: Jeder Franken spart dort rund 16 Rappen Steuer.

Angerechnet werden effektiv bezahlte Provisionen im Rahmen der üblichen Ansätze, und nur, wenn die Empfängerin oder der Empfänger angegeben wird. Eigene Arbeit, Eigenprovisionen und Scheinprovisionen zählen nicht (Wegleitung Ziffer 2.2).

Bei uns gilt: Vergütet wird ausschliesslich mit der Erfolgsprovision beim Verkauf, sofern der von uns empfohlene Angebotspreis gilt. Ausnahmen regelt der Vermarktungsauftrag. Wie wir vermarkten

Drei Beispielrechnungen mit Rechenweg

Die Beispiele sind erfunden, gerechnet ist mit dem Tarif und den Steueranlagen 2026.

Einfamilienhaus in Köniz nach 30 Jahren, Ehepaar

Ein Ehepaar verkauft sein Einfamilienhaus in Köniz. Es hat es im Mai 1996 für CHF 640'000 gekauft und später für CHF 160'000 angebaut und das Dachgeschoss ausgebaut. Der Verkauf für CHF 1'480'000 wird im November 2026 im Grundbuch eingetragen. Beide gehören der reformierten Kirche an und besitzen je die Hälfte.

Weil jede Person ihre Hälfte versteuert, gilt die Progression je Person. Zusammen bezahlt das Paar CHF 77'005. Wäre das Haus im Alleineigentum einer Person, wären es CHF 85'368.

Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Einfamilienhaus in Köniz nach 30 Jahren, Ehepaar
Verkaufspreis1'480'000.00
Erwerbspreis−640'000.00
Kosten beim Kauf−14'000.00
Wertvermehrende Investitionen−160'000.00
Kosten beim Verkauf−36'000.00
Rohgewinn630'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 60 % bei 30 ganzen Jahren (Art. 144)−378'000.00
Grundstückgewinn252'000.00
Anteil pro Person 50 %126'000.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)126'000.00
1.44 % auf 2'80040.32
2.40 % auf 2'80067.20
4.08 % auf 8'200334.56
4.92 % auf 13'400659.28
6.41 % auf 26'8001'717.88
7.26 % auf 72'0005'227.20
Einfache Steuer (Art. 146)8'046.44
Kanton: einfache Steuer × 2.97523'938.15
Gemeinde Köniz: einfache Steuer × 1.5812'713.40
Kirchgemeinde: einfache Steuer × 0.231'850.70
Grundstückgewinnsteuer pro Person38'502.25
Beide Hälften zusammen77'004.50

Geerbtes Elternhaus in Thun

Zwei Geschwister haben 2021 das Elternhaus in Thun geerbt, je zur Hälfte. Die Eltern hatten es 1979 gekauft; ihre Anlagekosten betragen mit den Investitionen CHF 400'000. Der amtliche Wert beim Erbgang liegt höher, bei CHF 485'000, und gilt darum als Erwerbspreis (Art. 140 StG). Die Geschwister verkaufen 2026 für CHF 1'050'000.

Die Besitzdauer zählt ab dem Kauf durch die Eltern (Art. 144 Abs. 2 StG): 47 ganze Jahre, also der höchste Abzug von 70 Prozent. Jede Person bezahlt CHF 22'085.

Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Geerbtes Elternhaus in Thun
Verkaufspreis1'050'000.00
Amtlicher Wert beim Erbgang oder bei der Schenkung−485'000.00
Kosten beim Verkauf−26'000.00
Rohgewinn539'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 70 % bei 47 ganzen Jahren (Art. 144)−377'300.00
Grundstückgewinn161'700.00
Anteil pro Person 50 %80'850.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)80'800.00
1.44 % auf 2'80040.32
2.40 % auf 2'80067.20
4.08 % auf 8'200334.56
4.92 % auf 13'400659.28
6.41 % auf 26'8001'717.88
7.26 % auf 26'8001'945.68
Einfache Steuer (Art. 146)4'764.92
Kanton: einfache Steuer × 2.97514'175.65
Gemeinde Thun: einfache Steuer × 1.667'909.75
Grundstückgewinnsteuer pro Person22'085.40
Beide Hälften zusammen44'170.80

Vom Haus in die Eigentumswohnung: Ersatzbeschaffung

Eine Eigentümerin verkauft ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus in Ittigen für CHF 1'350'000 und kauft eine Eigentumswohnung in Bern für CHF 1'100'000, in der sie selbst wohnt. Das Haus hatte sie 2006 gekauft; ihre Anlagekosten betragen CHF 850'000.

Sofort fällig wird eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 42'510. Aufgeschoben wird der Teil, um den die Wohnung mehr kostet als die Anlagekosten des Hauses: CHF 250'000. Was der Erlös über den Preis der Wohnung hinaus ausmacht, CHF 250'000, wird sofort besteuert (Art. 135 StG). Ohne Ersatzbeschaffung betrüge die Steuer CHF 92'943. Die aufgeschobene Steuer kommt beim späteren Verkauf der Wohnung dazu.

Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Vom Haus in die Eigentumswohnung: Ersatzbeschaffung
Verkaufspreis1'350'000.00
Erwerbspreis−720'000.00
Kosten beim Kauf−15'000.00
Wertvermehrende Investitionen−85'000.00
Kosten beim Verkauf−30'000.00
Rohgewinn500'000.00
Aufgeschoben dank Ersatzbeschaffung (Art. 135)−250'000.00
Sofort zu versteuernder Rohgewinn250'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 40 % bei 20 ganzen Jahren (Art. 144)−100'000.00
Grundstückgewinn150'000.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)150'000.00
1.44 % auf 2'80040.32
2.40 % auf 2'80067.20
4.08 % auf 8'200334.56
4.92 % auf 13'400659.28
6.41 % auf 26'8001'717.88
7.26 % auf 80'4005'837.04
7.81 % auf 15'6001'218.36
Einfache Steuer (Art. 146)9'874.64
Kanton: einfache Steuer × 2.97529'377.05
Gemeinde Ittigen: einfache Steuer × 1.3313'133.25
Grundstückgewinnsteuer42'510.30

Sonderfälle

Erbschaft, Erbvorbezug und Schenkung

Wer erbt oder geschenkt erhält, bezahlt dafür keine Grundstückgewinnsteuer; sie wird aufgeschoben (Art. 131 StG). Beim späteren Verkauf gilt als Erwerbspreis der amtliche Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs, der Schenkung oder des Erbvorbezugs. Anstelle des amtlichen Werts können Sie die Anlagekosten Ihrer Rechtsvorgängerin oder Ihres Rechtsvorgängers geltend machen, wenn sie höher sind (Art. 140 StG). Die Besitzdauer zählt ab dem letzten entgeltlichen Erwerb, also meist ab dem Kauf durch die Eltern (Art. 144 Abs. 2 StG). Wählen Sie im Rechner «Geerbt oder geschenkt».

Verkauf an die eigenen Kinder und gemischte Schenkung

Verkaufen Sie zu einem Preis, der höchstens dem amtlichen Wert entspricht, liegt eine gemischte Schenkung vor. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 wird die Grundstückgewinnsteuer dann vollständig aufgeschoben; die Steuerverwaltung Bern wendet das auf alle offenen Fälle an. Übernommene Hypotheken zählen als Gegenleistung, ein vorbehaltenes Wohnrecht oder eine Nutzniessung nicht (TaxInfo, 23.07.2026).

Ersatzbeschaffung für das selbst bewohnte Eigenheim

Verkaufen Sie Ihr dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung und erwerben oder bauen Sie innert angemessener Frist ein gleich genutztes Ersatzobjekt in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben (Art. 134 StG). Als Richtwert gilt eine Frist von zwei Jahren; kaufen Sie nach dem Verkauf, gelten bei besonderen Umständen bis höchstens vier Jahre. Beide Objekte müssen Sie selbst bewohnen (Merkblatt E). Aufgeschoben wird nur, soweit die Anlagekosten des Ersatzobjekts jene des verkauften übersteigen; was der Erlös über die Reinvestition hinaus ausmacht, wird sofort besteuert (Art. 135 StG). Den Betrag tragen Sie im Rechner unter «Weitere Angaben» ein.

Ehepaare, Miteigentum und Scheidung

Sind mehrere Personen am Verkauf beteiligt, versteuert jede ihren Anteil laut Grundbuch und füllt eine eigene Steuererklärung aus. Das gilt auch für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften; ihre Gewinne werden nicht zusammengerechnet und Verluste nicht gegenseitig angerechnet (Art. 126 StG, Wegleitung). Ein Eigentumswechsel unter Ehegatten aus Güterrecht oder Scheidung wird aufgeschoben, wenn beide zustimmen (Art. 134 StG).

Stockwerkeigentum

Ist der Anteil am Erneuerungsfonds oder Mobiliar im Kaufpreis enthalten, wird er aus dem Erlös ausgeschieden; besteuert wird nur der Preis der Liegenschaft (Wegleitung Ziffer 1.2).

Verlust und mehrere Verkäufe im gleichen Jahr

Verluste ab CHF 5'300 aus Grundstückverkäufen im Kanton Bern werden mit Gewinnen im gleichen, im vorangegangenen oder im folgenden Kalenderjahr verrechnet (Art. 143 StG). Erzielen Sie im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne ab CHF 5'300, werden sie für den Steuersatz zusammengerechnet (Art. 145 StG). Beides rechnet die Steuerverwaltung bei der Veranlagung; im Rechner ist es nicht enthalten.

Wann der Zuschlag entfällt

Der Zuschlag bei weniger als fünf Jahren Besitz wird nicht erhoben, wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation verkauft wird, wenn Sie aus persönlichen Gründen zum Verkauf gezwungen waren oder wenn Sie nachweisen, dass jede spekulative Absicht ausgeschlossen ist (Art. 147 Abs. 2 StG). Das Gesuch begründen Sie in der Steuererklärung.

Geschäftsliegenschaften

Der Rechner gilt für Liegenschaften im Privatvermögen. Bei Geschäftsliegenschaften und juristischen Personen kommen weitere Regeln dazu, etwa für wieder eingebrachte Abschreibungen; hier hilft Ihre Treuhänderin oder Ihr Treuhänder.

Ablauf nach dem Verkauf

  1. Das Grundbuchamt meldet den Verkauf innert eines Monats nach dem Eintrag der Steuerverwaltung (Art. 176 StG).
  2. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen die Steuererklärung für den Grundstückgewinn zu. Sie reichen sie mit den Belegen innert 30 Tagen ein (Art. 177 StG). Eine erste Fristverlängerung um 30 Tage erhalten Sie per E-Mail gebührenfrei.
  3. Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Gewinn, den Satz und den Betrag fest (Art. 178 StG).
  4. Mit der Rechnung wird die Steuer fällig, zahlbar innert 30 Tagen (Art. 232 und 236 StG). Danach läuft ein Verzugszins, 2026 von 4 Prozent (Zinsarten).
  5. Bis die Steuer bezahlt ist, haftet das verkaufte Grundstück mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht für Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde (Art. 241 StG, Merkblatt G). Die Höhe kann vorab mit einer verbindlichen Auskunft der Steuerverwaltung gegen Gebühr festgelegt werden.

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • Kaufvertrag, bei Erbgang oder Schenkung Erbteilung, Schenkungsvertrag und amtlicher Wert
  • Abrechnung von Notariat und Grundbuchamt beim Kauf
  • Rechnungen der wertvermehrenden Investitionen, bei Bauten auch die Baubewilligung
  • Verkaufsvertrag mit Angaben zu Mobiliar und Erneuerungsfonds
  • Rechnung der Maklerprovision und der Inserate
  • Abrechnung der Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung
  • Bei einer Ersatzbeschaffung: Kaufvertrag und Anlagekosten des neuen Eigenheims

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?

Das hängt vom Gewinn, von der Besitzdauer und von der Gemeinde ab. Die einfache Steuer steigt mit dem Gewinn von 1.44 auf 8.10 Prozent (Art. 146 StG). Sie wird mit den Steueranlagen von Kanton (2.975 im Jahr 2026), Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde multipliziert. In der Gemeinde Bern beträgt die Steuer ohne Kirchensteuer bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 100'000 CHF 27'807.

Wer bezahlt die Grundstückgewinnsteuer, Verkäufer oder Käufer?

Steuerpflichtig ist die verkaufende Person (Art. 126 StG). Für die Steuer haftet aber auch das verkaufte Grundstück: Kanton und Gemeinde haben ein gesetzliches Grundpfandrecht, das ohne Eintrag im Grundbuch gilt (Art. 241 StG). Die Käuferschaft trägt damit das Risiko mit, dass die Steuer bezahlt wird. Übernimmt sie die Steuer, zählt diese zum Erlös.

Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?

Massgebend ist der Eintrag des Verkaufs im Grundbuch. Danach stellt Ihnen die Steuerverwaltung die Steuererklärung zu, die Sie mit den Belegen innert 30 Tagen einreichen (Art. 177 StG). Fällig wird die Steuer mit der Rechnung, bezahlt wird innert 30 Tagen (Art. 232 und 236 StG). Danach läuft ein Verzugszins von 4 Prozent (Satz 2026).

Wann muss man keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

Wenn kein Gewinn entsteht oder der steuerbare Gewinn unter CHF 5'300 liegt (Art. 128 StG). Aufgeschoben wird die Steuer bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten aus Güter- oder Scheidungsrecht und bei einer Ersatzbeschaffung für das selbst bewohnte Eigenheim (Art. 131 und 134 StG). Aufgeschoben heisst: Die Steuer wird beim nächsten Verkauf fällig.

Was kann man von der Grundstückgewinnsteuer abziehen?

Abziehbar sind der Erwerbspreis und die Aufwendungen nach Art. 142 StG: Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch beim Kauf, Maklerprovision, Inserate und Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf, wertvermehrende Investitionen wie An- und Ausbauten sowie Grundeigentümerbeiträge. Nicht abziehbar sind Unterhalt, Hypothekarzinsen und alles, was Sie bei der Einkommenssteuer abgezogen haben.

Ist die Maklerprovision von der Grundstückgewinnsteuer abziehbar?

Ja. Provisionen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs zählen zu den Aufwendungen (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG) und senken den steuerbaren Gewinn. Angerechnet werden übliche Ansätze, der Empfänger muss angegeben werden. Im Beispiel des Rechners senken Verkaufskosten von CHF 32'000 die Steuer um CHF 4'972.

Wie wirkt sich die Besitzdauer auf die Grundstückgewinnsteuer aus?

Unter fünf Jahren erhöht sich die Steuer um einen Zuschlag von 70 bis 10 Prozent (Art. 147 StG). Ab fünf ganzen Jahren sinkt der Gewinn um 2 Prozent für jedes ganze Jahr: um 10 Prozent nach fünf Jahren, um 40 Prozent nach 20 Jahren und um höchstens 70 Prozent ab 35 Jahren (Art. 144 StG). Massgebend sind die Einträge im Grundbuch.

Muss ich bei einer geerbten Liegenschaft Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

Beim Erbgang selbst nicht, die Steuer wird aufgeschoben (Art. 131 StG). Verkaufen Sie die geerbte Liegenschaft später, gilt als Erwerbspreis der amtliche Wert beim Erbgang oder, wenn höher, die Anlagekosten der erblassenden Person (Art. 140 StG). Die Besitzdauer zählt ab deren Kauf (Art. 144 Abs. 2 StG), darum gilt oft der volle Abzug von 70 Prozent.

Wie funktioniert die Ersatzbeschaffung im Kanton Bern?

Verkaufen Sie Ihr dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Eigenheim und kaufen oder bauen Sie innert angemessener Frist ein selbst bewohntes Ersatzobjekt in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben (Art. 134 StG). Als Richtwert gelten zwei Jahre. Aufgeschoben wird nur, soweit das neue Objekt mehr kostet als die Anlagekosten des alten; der nicht reinvestierte Erlös wird sofort besteuert (Art. 135 StG).

Kann man die Grundstückgewinnsteuer vermeiden oder aufschieben?

Vermeiden lässt sie sich nicht, aber rechtmässig senken und aufschieben: alle Aufwendungen mit Belegen geltend machen, die Besitzdauer im Blick behalten (ein ganzes Jahr mehr bringt 2 Prozentpunkte mehr Abzug) und beim Kauf eines neuen Eigenheims die Ersatzbeschaffung nutzen. Bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung wird die Steuer ohnehin aufgeschoben.

Was gilt beim Verkauf an die eigenen Kinder?

Ein Verkauf zum Verkehrswert wird normal besteuert. Liegt der Preis höchstens beim amtlichen Wert, handelt es sich um eine gemischte Schenkung, und die Steuer wird nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2025 vollständig aufgeschoben. Die Steuerverwaltung Bern wendet diese Praxis auf alle offenen Fälle an. Übernommene Hypotheken zählen als Gegenleistung, ein vorbehaltenes Wohnrecht nicht.

Spielt die Hypothek für die Grundstückgewinnsteuer eine Rolle?

Die Höhe der Hypothek ändert den Gewinn nicht, und Hypothekarzinsen sind keine Anlagekosten. Abziehbar ist hingegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Sie eine Festhypothek wegen des Verkaufs vorzeitig auflösen.

Was passiert bei einem Verlust?

Ohne Gewinn fällt keine Steuer an. Einen Verlust ab CHF 5'300 können Sie mit Grundstückgewinnen im gleichen, im vorangegangenen oder im folgenden Kalenderjahr verrechnen, wenn beide Verkäufe im Kanton Bern steuerpflichtig sind (Art. 143 StG). Unter Ehegatten werden Gewinne und Verluste nicht verrechnet.

Warum spielt die Gemeinde eine Rolle, und zahle ich Kirchensteuer?

Die einfache Steuer wird mit der Steueranlage des Kantons und jener der Gemeinde multipliziert, in der das Grundstück liegt. 2026 reichen die Gemeindeanlagen von 0.89 (Deisswil bei Münchenbuchsee) bis 2.20 (Schelten). Gehören Sie einer Landeskirche an, kommt die Steuer der Kirchgemeinde am Ort der Liegenschaft dazu (Art. 9 KStG), in der Gemeinde Bern zum Beispiel 0.184 für Reformierte.

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Quellen und Stand

Tarif und Freigrenze gelten seit dem 1. Januar 2024, die Steueranlagen für Verkäufe mit Grundbucheintrag im Jahr 2026. Massgebend sind die Anlagen im Jahr des Grundbucheintrags. Für Verkäufe ab 2027 gelten neue Steueranlagen; der Kanton passt die Beträge ab 2027 zudem jährlich an die Teuerung an.

Geprüft am 12.10.2026: Der Rechner liefert in 62 Vergleichsrechnungen mit der Online-Berechnung der Steuerverwaltung auf den Rappen dasselbe Ergebnis.

Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Verbindlich ist die Veranlagung durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Herausgegeben von der Riesen + Partner Property AG, Bern.

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