Rechnen Sie aus, wie viel Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf Ihrer Liegenschaft anfällt: für alle 334 Gemeinden im Kanton Bern, mit den Steueranlagen 2026, der Besitzdauer und allen abziehbaren Kosten.
Die Grundstückgewinnsteuer ist die Steuer auf dem Gewinn beim Verkauf einer Liegenschaft. Im Kanton Bern bezahlt sie die verkaufende Person. Gewinne unter CHF 5'300 sind steuerfrei, ab fünf Jahren Besitz sinkt der Gewinn um 2 Prozent pro Jahr, höchstens um 70 Prozent.
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Steuer bei gleichen Beträgen, je nach Besitzdauer in ganzen Jahren. Hervorgehoben ist Ihr Verkauf.
Mit Zuschlag, unter 5 Jahren
Ohne Zuschlag, mit Abzug ab 5 Jahren
Ihr Verkauf
Rechenweg Schritt für Schritt
Rechenweg
Verkaufspreis
1'280'000.00
Erwerbspreis
−640'000.00
Kosten beim Kauf
−14'500.00
Wertvermehrende Investitionen
−95'000.00
Kosten beim Verkauf
−32'000.00
Rohgewinn
498'500.00
Abzug für die Besitzdauer: 56 % bei 28 ganzen Jahren (Art. 144)
−279'160.00
Grundstückgewinn
219'340.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)
Der Verkaufspreis bestimmt die Steuer am stärksten.
Mit einer kostenlosen Bewertung wissen Sie, mit welchem Preis Sie realistisch rechnen können. Wir begleiten Sie vom ersten Gespräch bis zur Beurkundung, und unsere Provision zählt bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Aufwendungen und senkt den steuerbaren Gewinn.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern verständlich erklärt
Das Wichtigste in Kürze
Wer bezahlt. Steuerpflichtig ist die verkaufende Person, und zwar für ihren Eigentumsanteil (Art. 126 StG).
Was besteuert wird. Der Gewinn: Erlös minus Erwerbspreis und abziehbare Aufwendungen (Art. 137 StG).
Freigrenze. Gewinne unter CHF 5'300 sind steuerfrei. Darüber zählt der ganze Gewinn (Art. 128 StG).
Tarif. Die einfache Steuer steigt mit dem Gewinn von 1.44 auf 8.10 Prozent (Art. 146 StG).
Steueranlagen 2026. Kanton 2.975, Gemeinde 0.89 bis 2.20, dazu die Kirchgemeinde, wenn Sie einer Landeskirche angehören.
Besitzdauer. Unter fünf Jahren gilt ein Zuschlag von bis zu 70 Prozent. Ab fünf ganzen Jahren sinkt der Gewinn um 2 Prozent pro Jahr, höchstens um 70 Prozent (Art. 144 und 147 StG).
Zeitpunkt. Massgebend ist der Eintrag im Grundbuch. Die Steuer wird mit der Rechnung fällig.
So berechnet der Kanton Bern die Grundstückgewinnsteuer
Die Steuerverwaltung rechnet in fünf Schritten. Der Rechner oben geht genau gleich vor; den Rechenweg Ihres Falls sehen Sie unter «Rechenweg Schritt für Schritt».
Rohgewinn ermitteln
Vom Erlös werden die Anlagekosten abgezogen: der Erwerbspreis und die Aufwendungen wie Kaufnebenkosten, wertvermehrende Investitionen und Verkaufskosten (Art. 137 bis 142 StG). Mobiliar und Erneuerungsfonds, die im Kaufpreis enthalten sind, werden ausgeschieden.
Abzug für die Besitzdauer (Besitzesdauerabzug)
Haben Sie die Liegenschaft mindestens fünf ganze Jahre besessen, sinkt der Rohgewinn um 2 Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens um 70 Prozent (Art. 144 StG). Gezählt wird von Grundbucheintrag zu Grundbucheintrag.
Steuerbarer Gewinn
Besitzen mehrere Personen die Liegenschaft, versteuert jede ihren Anteil (Art. 126 Abs. 2 StG). Der Gewinn wird auf 100 Franken abgerundet (Art. 145 StG). Liegt er unter CHF 5'300, ist er steuerfrei; ab CHF 5'300 wird der ganze Gewinn besteuert (Art. 128 StG).
Einfache Steuer nach Tarif
Auf den steuerbaren Gewinn wird der progressive Tarif angewendet, von 1.44 bis 8.10 Prozent (Art. 146 StG, siehe Tarif unten).
Steueranlagen und Zuschlag
Die einfache Steuer wird mit den Steueranlagen von Kanton (2.975), Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde multipliziert. Bei weniger als fünf Jahren Besitz kommt ein Zuschlag von 70 bis 10 Prozent dazu (Art. 147 StG).
Tarif der Grundstückgewinnsteuer Bern 2026
Der Tarif gilt seit dem 1. Januar 2024 (Art. 146 StG). Die einfache Steuer wird stufenweise berechnet: Jede Stufe hat ihren eigenen Satz.
Einfache Steuer nach Art. 146 StG, Gewinnteile in Franken
Steuerbarer Gewinn
Satz
Einfache Steuer kumuliert
erste 2'800
1.44 %
40.32 bei 2'800
nächste 2'800
2.40 %
107.52 bei 5'600
nächste 8'200
4.08 %
442.08 bei 13'800
nächste 13'400
4.92 %
1'101.36 bei 27'200
nächste 26'800
6.41 %
2'819.24 bei 54'000
nächste 80'400
7.26 %
8'656.28 bei 134'400
nächste 201'100
7.81 %
24'362.19 bei 335'500
über 335'500
8.10 %
24'362.19 plus 8.10 % vom Rest
So wirkt sich das bei typischen Gewinnen aus, ohne Kirchensteuer und ohne Zuschlag. Die Zahl neben dem Gemeindenamen ist die Summe der Steueranlagen von Kanton und Gemeinde 2026.
Grundstückgewinnsteuer 2026 in Franken bei typischen steuerbaren Gewinnen
Tabelle seitlich wischen für weitere Gemeinden.
Steuerbarer Gewinn
Einfache Steuer
Bern 4.515
Köniz 4.555
Thun 4.635
Biel/Bienne 4.605
10'000
287.04
1'296
1'307
1'330
1'322
50'000
2'562.84
11'571
11'674
11'879
11'802
100'000
6'158.84
27'807
28'054
28'546
28'361
200'000
13'779.64
62'215
62'766
63'869
63'455
300'000
21'589.64
97'477
98'341
100'068
99'420
500'000
37'686.69
170'155
171'663
174'678
173'547
1'000'000
78'186.69
353'013
356'140
362'395
360'050
Besitzdauer: Zuschlag und Abzug nach Jahren
Wer kurz besitzt, bezahlt mehr; wer lange besitzt, versteuert nur einen Teil des Gewinns. Der Zuschlag erhöht die Steuer, der Abzug senkt den Gewinn vor dem Tarif. Ein Jahr zählt erst, wenn es ganz ist: Massgebend sind die Einträge im Grundbuch.
Besitzdauer bis 17 Jahre
Besitzdauer
Zuschlag auf die Steuer
Abzug vom Gewinn
weniger als 1 Jahr
+70 %
keiner
1 Jahr
+50 %
keiner
2 Jahre
+35 %
keiner
3 Jahre
+20 %
keiner
4 Jahre
+10 %
keiner
5 Jahre
keiner
10 %
6 Jahre
keiner
12 %
7 Jahre
keiner
14 %
8 Jahre
keiner
16 %
9 Jahre
keiner
18 %
10 Jahre
keiner
20 %
11 Jahre
keiner
22 %
12 Jahre
keiner
24 %
13 Jahre
keiner
26 %
14 Jahre
keiner
28 %
15 Jahre
keiner
30 %
16 Jahre
keiner
32 %
17 Jahre
keiner
34 %
Besitzdauer ab 18 Jahren
Besitzdauer
Zuschlag auf die Steuer
Abzug vom Gewinn
18 Jahre
keiner
36 %
19 Jahre
keiner
38 %
20 Jahre
keiner
40 %
21 Jahre
keiner
42 %
22 Jahre
keiner
44 %
23 Jahre
keiner
46 %
24 Jahre
keiner
48 %
25 Jahre
keiner
50 %
26 Jahre
keiner
52 %
27 Jahre
keiner
54 %
28 Jahre
keiner
56 %
29 Jahre
keiner
58 %
30 Jahre
keiner
60 %
31 Jahre
keiner
62 %
32 Jahre
keiner
64 %
33 Jahre
keiner
66 %
34 Jahre
keiner
68 %
35 Jahre und mehr
keiner
70 %
Steueranlagen 2026 aller Berner Gemeinden
Die Grundstückgewinnsteuer geht an den Kanton, an die Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt, und an die Kirchgemeinde, wenn Sie einer Landeskirche angehören. Die Gemeindeanlagen 2026 reichen von 0.89 in Deisswil bei Münchenbuchsee bis 2.20 in Schelten; dazu kommt die Kantonsanlage von 2.975.
Tabelle mit allen 334 Gemeinden öffnen
Steueranlagen 2026 für natürliche Personen, Kirchensteuer als Anlage der Kirchgemeinde
Gemeinde
Gemeinde
Mit Kanton
Reformiert
Katholisch
Christkath.
Aarberg
1.75
4.725
0.161
0.19
0.28
Aarwangen
1.57
4.545
0.184
0.19
0.276
Adelboden
1.99
4.965
0.184
0.20
0.23
Aefligen
1.95
4.925
0.16
0.19
0.276
Aegerten
1.79
4.765
0.20
0.19
0.28
Aeschi bei Spiez
1.79
4.765
0.25
0.23
0.23
Affoltern im Emmental
1.86
4.835
0.238
0.19
0.276
Alchenstorf
1.75
4.725
0.22
0.19
0.276
Allmendingen
1.25
4.225
0.184
0.17
0.276
Amsoldingen
1.85
4.825
0.246
0.195
0.23
Arch
1.75
4.725
0.14
0.19
0.28
Arni (BE)
1.74
4.715
0.23
0.19
0.276
Attiswil
1.64
4.615
0.207
0.19
0.276
Auswil
1.75
4.725
0.184
0.19
0.276
Bannwil
1.80
4.775
0.184
0.19
0.276
Bargen (BE)
1.84
4.815
0.23
0.19
0.28
Bäriswil
1.64
4.615
0.21
0.207
0.276
Bätterkinden
1.80
4.775
0.21
0.19
0.276
Beatenberg
1.98
4.955
0.2415
0.207
0.23
Bellmund
1.30
4.275
0.21
0.23
0.28
Belp
1.40
4.375
0.184
0.19
0.276
Belprahon
1.93
4.905
0.23
0.207
0.306
Berken
1.10
4.075
0.17
0.19
0.276
Bern
1.54
4.515
0.184
0.19
0.276
Bettenhausen
1.55
4.525
0.17
0.19
0.276
Biel/Bienne
1.63
4.605
0.23
0.23
0.28
Biglen
1.90
4.875
0.23
0.19
0.276
Bleienbach
1.45
4.425
0.23
0.19
0.276
Blumenstein
1.75
4.725
0.23
0.195
0.23
Bolligen
1.60
4.575
0.184
0.19
0.276
Boltigen
1.90
4.875
0.23
0.1377
0.23
Bönigen
1.85
4.825
0.184
0.207
0.23
Bowil
1.84
4.815
0.207
0.19
0.276
Bremgarten bei Bern
1.49
4.465
0.184
0.19
0.276
Brenzikofen
1.86
4.835
0.184
0.19
0.23
Brienz (BE)
1.75
4.725
0.23
0.20
0.23
Brienzwiler
1.64
4.615
0.23
0.20
0.23
Brügg
1.69
4.665
0.20
0.23
0.28
Brüttelen
1.90
4.875
0.18
0.19
0.28
Buchholterberg
1.80
4.775
0.253
0.195
0.23
Büetigen
1.55
4.525
0.20
0.19
0.28
Bühl
1.55
4.525
0.1836
0.19
0.28
Büren an der Aare
1.64
4.615
0.197
0.19
0.28
Burgdorf
1.63
4.605
0.184
0.207
0.276
Burgistein
1.85
4.825
0.20
0.195
0.23
Busswil bei Melchnau
1.60
4.575
0.19
0.19
0.276
Champoz
1.70
4.675
0.23
0.23
0.306
Corcelles (BE)
1.94
4.915
0.25
0.207
0.306
Corgémont
1.79
4.765
0.2142
0.197
0.306
Cormoret
2.04
5.015
0.25
0.197
0.306
Cortébert
1.99
4.965
0.2142
0.197
0.306
Court
1.94
4.915
0.253
0.23
0.306
Courtelary
2.14
5.115
0.25
0.197
0.306
Crémines
1.94
4.915
0.25
0.207
0.306
Därligen
1.85
4.825
0.15
0.207
0.23
Därstetten
1.60
4.575
0.16
0.23
0.23
Deisswil bei Münchenbuchsee
0.89
3.865
0.1955
0.19
0.276
Diemtigen
1.80
4.775
0.23
0.23
0.23
Diessbach bei Büren
1.80
4.775
0.20
0.19
0.28
Dotzigen
1.85
4.825
0.20
0.19
0.28
Dürrenroth
1.89
4.865
0.23
0.19
0.276
Eggiwil
1.80
4.775
0.184
0.27
0.276
Epsach
1.70
4.675
0.161
0.19
0.28
Eriswil
1.79
4.765
0.23
0.19
0.276
Eriz
1.78
4.755
0.253
0.195
0.23
Erlach
1.50
4.475
0.207
0.19
0.28
Erlenbach im Simmental
1.74
4.715
0.23
0.23
0.23
Ersigen
1.70
4.675
0.16
0.19
0.276
Eschert
1.94
4.915
0.25
0.207
0.306
Evilard
1.52
4.495
0.23
0.23
0.28
Fahrni
1.78
4.755
0.2415
0.195
0.23
Farnern
1.79
4.765
0.207
0.19
0.276
Ferenbalm
1.75
4.725
0.184
0.19
0.276
Finsterhennen
1.80
4.775
0.23
0.19
0.28
Forst-Längenbühl *
1.70
4.675
0.228
0.195
0.23
Forst-Längenbühl, Ortsteil Längenbühl
0.246
0.195
0.23
Fraubrunnen *
1.75
4.725
0.184
0.19
0.276
Fraubrunnen, Ortsteil Etzelkofen, Mülchi
0.185
0.19
0.276
Frauenkappelen
1.60
4.575
0.18
0.19
0.276
Freimettigen
1.80
4.775
0.184
0.19
0.276
Frutigen
1.85
4.825
0.21
0.20
0.23
Gals
1.39
4.365
0.135
0.19
0.28
Gampelen
1.39
4.365
0.135
0.19
0.28
Gerzensee
1.54
4.515
0.207
0.195
0.276
Gondiswil
1.84
4.815
0.19
0.19
0.276
Graben
1.80
4.775
0.17
0.19
0.276
Grandval
1.74
4.715
0.25
0.207
0.306
Grindelwald
1.69
4.665
0.184
0.207
0.23
Grossaffoltern
1.69
4.665
0.184
0.19
0.28
Grosshöchstetten *
1.62
4.595
0.207
0.19
0.276
Grosshöchstetten, Ortsteil Schlosswil
0.27
0.19
0.276
Gsteig
1.30
4.275
0.153
0.1377
0.23
Gsteigwiler
1.93
4.905
0.184
0.207
0.23
Guggisberg
1.89
4.865
0.23
0.19
0.276
Gündlischwand
2.00
4.975
0.184
0.207
0.23
Gurbrü
1.90
4.875
0.2185
0.19
0.276
Gurzelen
1.83
4.805
0.253
0.195
0.23
Guttannen
1.65
4.625
0.23
0.20
0.23
Habkern
1.85
4.825
0.23
0.207
0.23
Hagneck
1.50
4.475
0.161
0.19
0.28
Hasle bei Burgdorf
1.79
4.765
0.22
0.207
0.276
Hasliberg
2.10
5.075
0.23
0.20
0.23
Häutligen
1.55
4.525
0.207
0.19
0.276
Heiligenschwendi
1.89
4.865
0.20
0.195
0.23
Heimberg
1.60
4.575
0.20
0.195
0.23
Heimenhausen
1.55
4.525
0.17
0.19
0.276
Heimiswil
1.84
4.815
0.23
0.207
0.276
Hellsau
1.80
4.775
0.22
0.19
0.276
Herbligen
1.90
4.875
0.184
0.19
0.23
Hermrigen
1.90
4.875
0.161
0.19
0.28
Herzogenbuchsee
1.75
4.725
0.17
0.19
0.276
Hilterfingen
1.55
4.525
0.20
0.195
0.23
Hindelbank
1.59
4.565
0.21
0.207
0.276
Höchstetten
1.75
4.725
0.22
0.19
0.276
Hofstetten bei Brienz
1.70
4.675
0.23
0.20
0.23
Homberg
1.84
4.815
0.253
0.195
0.23
Horrenbach-Buchen
1.70
4.675
0.253
0.195
0.23
Huttwil
1.69
4.665
0.20
0.19
0.276
Iffwil
1.10
4.075
0.218
0.19
0.276
Inkwil
1.75
4.725
0.17
0.19
0.276
Innertkirchen *
1.60
4.575
0.23
0.20
0.23
Innertkirchen, Ortsteil Gadmen
0.276
0.20
0.23
Ins
1.63
4.605
0.18
0.19
0.28
Interlaken
1.77
4.745
0.184
0.207
0.23
Ipsach
1.59
4.565
0.21
0.23
0.28
Iseltwald
1.75
4.725
0.184
0.207
0.23
Ittigen
1.33
4.305
0.184
0.19
0.276
Jaberg
1.49
4.465
0.185
0.195
0.23
Jegenstorf *†
1.53
4.505
0.218
0.19
0.276
Jegenstorf, Ortsteil Scheunen
0.185
0.19
0.276
Jens
1.90
4.875
0.20
0.19
0.28
Kallnach *
1.45
4.425
0.161
0.19
0.28
Kallnach, Ortsteil Golaten
0.2185
0.19
0.276
Kandergrund
1.85
4.825
0.25
0.20
0.23
Kandersteg
1.80
4.775
0.25
0.20
0.23
Kappelen
1.60
4.575
0.16
0.19
0.28
Kaufdorf
1.88
4.855
0.20
0.19
0.276
Kehrsatz
1.64
4.615
0.23
0.19
0.276
Kernenried
1.50
4.475
0.16
0.19
0.276
Kiesen
1.54
4.515
0.184
0.17
0.23
Kirchberg (BE)
1.59
4.565
0.16
0.19
0.276
Kirchdorf (BE) *
1.51
4.485
0.185
0.195
0.23
Kirchdorf (BE), Ortsteil Gelterfingen
0.185
0.19
0.276
Kirchdorf (BE), Ortsteil Noflen
0.185
0.195
0.23
Kirchdorf (BE), Ortsteil Mühledorf
0.185
0.195
0.276
Kirchlindach
1.60
4.575
0.184
0.19
0.276
Köniz
1.58
4.555
0.23
0.19
0.276
Konolfingen
1.69
4.665
0.207
0.19
0.276
Koppigen
1.65
4.625
0.22
0.19
0.276
Krattigen
1.75
4.725
0.25
0.23
0.23
Krauchthal
1.69
4.665
0.195
0.207
0.276
Kriechenwil
1.79
4.765
0.19
0.19
0.276
La Ferrière
1.94
4.915
0.253
0.2448
0.306
La Neuveville
1.65
4.625
0.207
0.138
0.28
Landiswil
1.85
4.825
0.23
0.19
0.276
Langenthal *
1.44
4.415
0.16
0.19
0.276
Langenthal, Ortsteil Obersteckholz
0.175
0.19
0.276
Langnau im Emmental
1.94
4.915
0.184
0.27
0.276
Lauenen
1.60
4.575
0.23
0.1377
0.23
Laupen
1.74
4.715
0.19
0.19
0.276
Lauperswil
1.85
4.825
0.184
0.27
0.276
Lauterbrunnen
1.74
4.715
0.23
0.207
0.23
Leissigen
1.90
4.875
0.15
0.207
0.23
Lengnau (BE)
1.49
4.465
0.22
0.2415
0.28
Lenk
1.79
4.765
0.22
0.1377
0.23
Leuzigen
1.94
4.915
0.18
0.19
0.28
Ligerz
1.68
4.655
0.1683
0.23
0.28
Linden
1.80
4.775
0.27
0.19
0.23
Lotzwil
1.70
4.675
0.175
0.19
0.276
Loveresse
1.94
4.915
0.23
0.23
0.306
Lüscherz
1.50
4.475
0.184
0.19
0.28
Lütschental
1.50
4.475
0.184
0.207
0.23
Lützelflüh
1.70
4.675
0.184
0.207
0.276
Lyss *
1.70
4.675
0.184
0.19
0.28
Lyss, Ortsteil Busswil b. B.
0.20
0.19
0.28
Lyssach
1.39
4.365
0.16
0.207
0.276
Madiswil
1.65
4.625
0.184
0.19
0.276
Matten bei Interlaken
1.88
4.855
0.184
0.207
0.23
Mattstetten
1.48
4.455
0.218
0.19
0.276
Meienried
1.00
3.975
0.197
0.19
0.28
Meikirch
1.54
4.515
0.195
0.19
0.28
Meinisberg
1.95
4.925
0.19
0.2415
0.28
Meiringen
1.80
4.775
0.23
0.20
0.23
Melchnau
1.74
4.715
0.19
0.19
0.276
Merzligen
1.45
4.425
0.20
0.19
0.28
Mirchel
1.79
4.765
0.207
0.19
0.276
Mont-Tramelan
2.04
5.015
0.25
0.25
0.306
Moosseedorf
1.38
4.355
0.1955
0.19
0.276
Mörigen
1.25
4.225
0.161
0.19
0.28
Mühleberg
1.40
4.375
0.19
0.19
0.276
Münchenbuchsee
1.64
4.615
0.1955
0.19
0.276
Münchenwiler
1.50
4.475
0.207
0.19
0.276
Münsingen
1.58
4.555
0.184
0.17
0.276
Müntschemier
1.79
4.765
0.18
0.19
0.28
Muri bei Bern
1.14
4.115
0.176
0.19
0.276
Neuenegg
1.49
4.465
0.1725
0.19
0.276
Nidau
1.70
4.675
0.21
0.23
0.28
Niederbipp *
1.65
4.625
0.184
0.19
0.276
Niederbipp, Ortsteil Wolfisberg
0.207
0.19
0.276
Niederhünigen
1.70
4.675
0.207
0.19
0.276
Niedermuhlern
1.79
4.765
0.275
0.19
0.276
Niederönz
1.65
4.625
0.17
0.19
0.276
Niederried bei Interlaken
1.94
4.915
0.19
0.207
0.23
Nods
1.64
4.615
0.23
0.138
0.28
Oberbalm
1.75
4.725
0.23
0.19
0.276
Oberbipp
1.59
4.565
0.207
0.19
0.276
Oberburg
1.88
4.855
0.242
0.207
0.276
Oberdiessbach
1.64
4.615
0.184
0.19
0.23
Oberhofen am Thunersee
1.54
4.515
0.20
0.195
0.23
Oberhünigen
1.80
4.775
0.27
0.19
0.276
Oberlangenegg
1.95
4.925
0.253
0.195
0.23
Oberried am Brienzersee
1.94
4.915
0.23
0.20
0.23
Oberthal
1.87
4.845
0.207
0.19
0.276
Oberwil bei Büren
1.87
4.845
0.18
0.19
0.28
Oberwil im Simmental
1.64
4.615
0.23
0.23
0.23
Ochlenberg
1.60
4.575
0.17
0.19
0.276
Oeschenbach
2.00
4.975
0.23
0.19
0.276
Oppligen
1.50
4.475
0.184
0.19
0.23
Orpund
1.85
4.825
0.19
0.23
0.28
Orvin
1.88
4.855
0.18
0.23
0.306
Ostermundigen
1.69
4.665
0.184
0.19
0.276
Perrefitte
2.00
4.975
0.23
0.207
0.306
Péry-La Heutte
1.55
4.525
0.18
0.23
0.306
Petit-Val *
1.79
4.765
0.32
0.2415
0.306
Petit-Val, Ortsteil Châtelat/Fornet-dessous
0.32
0.3116
0.306
Pieterlen
1.75
4.725
0.22
0.2415
0.28
Plateau de Diesse
1.85
4.825
0.184
0.138
0.28
Pohlern
1.72
4.695
0.23
0.195
0.23
Port
1.69
4.665
0.21
0.23
0.28
Radelfingen
1.69
4.665
0.23
0.19
0.28
Rapperswil (BE) *
1.68
4.655
0.1955
0.19
0.28
Rapperswil (BE), Ortsteil Ruppoldsried
0.185
0.19
0.276
Rebévelier
2.00
4.975
0.32
0.3116
0.306
Reconvilier
1.97
4.945
0.23
0.23
0.306
Reichenbach im Kandertal *
1.77
4.745
0.23
0.20
0.23
Reichenbach im Kandertal, Ortsteil Wengi, Schwandi
0.21
0.20
0.23
Reisiswil
1.79
4.765
0.19
0.19
0.276
Renan (BE)
2.04
5.015
0.306
0.197
0.306
Reutigen *
1.65
4.625
0.23
0.23
0.23
Reutigen, Ortsteil Zwieselberg
0.246
0.195
0.23
Riggisberg *
1.80
4.775
0.207
0.195
0.276
Riggisberg, Ortsteil Rümligen
0.20
0.19
0.276
Ringgenberg (BE)
1.80
4.775
0.19
0.207
0.23
Roches (BE)
1.94
4.915
0.23
0.207
0.306
Roggwil (BE)
1.71
4.685
0.19
0.19
0.276
Rohrbach
1.35
4.325
0.184
0.19
0.276
Rohrbachgraben
1.94
4.915
0.184
0.19
0.276
Romont (BE)
1.60
4.575
0.18
0.23
0.306
Röthenbach im Emmental
2.00
4.975
0.23
0.27
0.276
Rubigen
1.44
4.415
0.184
0.17
0.276
Rüderswil
1.84
4.815
0.184
0.27
0.276
Rüdtligen-Alchenflüh
1.65
4.625
0.16
0.19
0.276
Rüeggisberg
1.85
4.825
0.265
0.195
0.276
Rüegsau
1.79
4.765
0.16
0.207
0.276
Rumendingen
1.00
3.975
0.207
0.207
0.276
Rumisberg
1.89
4.865
0.207
0.19
0.276
Rüschegg
1.74
4.715
0.207
0.19
0.276
Rüti bei Büren
1.85
4.825
0.279
0.19
0.28
Rüti bei Lyssach
1.79
4.765
0.16
0.207
0.276
Rütschelen
1.70
4.675
0.175
0.19
0.276
Saanen
1.10
4.075
0.153
0.1377
0.23
Safnern
1.40
4.375
0.19
0.23
0.28
Saicourt
1.95
4.925
0.23
0.23
0.306
Saint-Imier
1.75
4.725
0.256
0.197
0.306
Sauge
1.90
4.875
0.18
0.23
0.306
Saules (BE)
1.94
4.915
0.23
0.23
0.306
Saxeten
1.69
4.665
0.184
0.207
0.23
Schangnau
2.10
5.075
0.23
0.27
0.276
Schattenhalb
1.94
4.915
0.23
0.20
0.23
Schelten
2.20
5.175
0.23
0.2764
0.306
Scheuren
1.78
4.755
0.19
0.19
0.28
Schüpfen
1.74
4.715
0.21
0.19
0.28
Schwadernau
1.85
4.825
0.20
0.19
0.28
Schwanden bei Brienz
1.75
4.725
0.23
0.20
0.23
Schwarzenburg
1.86
4.835
0.23
0.19
0.276
Schwarzhäusern
1.60
4.575
0.184
0.19
0.276
Seeberg
1.75
4.725
0.23
0.19
0.276
Seedorf (BE)
1.74
4.715
0.207
0.19
0.28
Seehof †
1.74
4.715
0.23
0.115
0.306
Seftigen
1.74
4.715
0.253
0.195
0.23
Signau
1.94
4.915
0.184
0.27
0.276
Sigriswil *
1.66
4.635
0.184
0.195
0.23
Sigriswil, Ortsteil Reust
0.253
0.195
0.23
Siselen
1.80
4.775
0.23
0.19
0.28
Sonceboz-Sombeval
1.62
4.595
0.202
0.197
0.306
Sonvilier
2.07
5.045
0.23
0.197
0.306
Sorvilier
1.80
4.775
0.253
0.23
0.306
Spiez
1.60
4.575
0.174
0.23
0.23
St. Stephan
1.84
4.815
0.23
0.1377
0.23
Steffisburg *
1.62
4.595
0.2415
0.195
0.23
Steffisburg, Ortsteil Schwendibach
0.207
0.195
0.23
Stettlen
1.57
4.545
0.207
0.19
0.276
Stocken-Höfen *
1.79
4.765
0.246
0.195
0.23
Stocken-Höfen, Ortsteil Ober- und Niederstocken
0.23
0.23
0.23
Studen (BE)
1.65
4.625
0.20
0.19
0.28
Sumiswald *
1.79
4.765
0.23
0.19
0.276
Sumiswald, Ortsteil Wasen
0.2301
0.19
0.276
Sutz-Lattrigen
1.70
4.675
0.23
0.23
0.28
Täuffelen
1.59
4.565
0.161
0.19
0.28
Tavannes
1.92
4.895
0.23
0.23
0.306
Teuffenthal (BE)
1.80
4.775
0.253
0.195
0.23
Thierachern
1.81
4.785
0.20
0.195
0.23
Thörigen
1.75
4.725
0.17
0.19
0.276
Thun
1.66
4.635
0.207
0.195
0.23
Thunstetten
1.65
4.625
0.184
0.19
0.276
Thurnen *
1.85
4.825
0.20
0.19
0.276
Thurnen, Ortsteil Lohnstorf, Mühlethurnen
0.20
0.195
0.276
Toffen
1.60
4.575
0.184
0.19
0.276
Trachselwald
1.88
4.855
0.23
0.19
0.276
Tramelan
1.94
4.915
0.25
0.25
0.306
Treiten
1.40
4.375
0.18
0.19
0.28
Trub *
1.84
4.815
0.23
0.27
0.276
Trub, Ortsteil Kröschenbrunnen
0.184
0.27
0.276
Trubschachen
1.99
4.965
0.184
0.27
0.276
Tschugg
1.59
4.565
0.207
0.19
0.28
Twann-Tüscherz
1.65
4.625
0.1683
0.23
0.28
Uebeschi
1.90
4.875
0.20
0.195
0.23
Uetendorf
1.48
4.455
0.20
0.195
0.23
Unterlangenegg
1.85
4.825
0.253
0.195
0.23
Unterseen
1.70
4.675
0.184
0.207
0.23
Ursenbach
1.75
4.725
0.23
0.19
0.276
Urtenen-Schönbühl
1.50
4.475
0.218
0.19
0.276
Uttigen
1.63
4.605
0.185
0.195
0.23
Utzenstorf
1.72
4.695
0.19
0.19
0.276
Valbirse
2.00
4.975
0.23
0.23
0.306
Vechigen
1.54
4.515
0.197
0.19
0.276
Villeret
1.79
4.765
0.2185
0.197
0.306
Vinelz
1.69
4.665
0.184
0.19
0.28
Wachseldorn
1.84
4.815
0.253
0.195
0.23
Wald (BE)
1.59
4.565
0.275
0.19
0.276
Walkringen
1.87
4.845
0.276
0.19
0.276
Walliswil bei Niederbipp
0.90
3.875
0.184
0.19
0.276
Walliswil bei Wangen
1.50
4.475
0.1955
0.19
0.276
Walperswil
1.65
4.625
0.1836
0.19
0.28
Walterswil (BE)
1.86
4.835
0.23
0.19
0.276
Wangen an der Aare
1.63
4.605
0.1955
0.19
0.276
Wattenwil
1.94
4.915
0.228
0.195
0.23
Wengi
1.85
4.825
0.1955
0.19
0.28
Wichtrach
1.64
4.615
0.184
0.17
0.23
Wiedlisbach
1.97
4.945
0.207
0.19
0.276
Wiggiswil
1.40
4.375
0.1955
0.19
0.276
Wilderswil
1.69
4.665
0.184
0.207
0.23
Wiler bei Utzenstorf
1.80
4.775
0.19
0.19
0.276
Wileroltigen
1.60
4.575
0.2185
0.19
0.276
Willadingen
1.59
4.565
0.22
0.19
0.276
Wimmis
1.57
4.545
0.23
0.23
0.23
Wohlen bei Bern
1.54
4.515
0.1955
0.19
0.276
Worb
1.70
4.675
0.23
0.19
0.276
Worben
1.80
4.775
0.20
0.19
0.28
Wynau
1.80
4.775
0.20
0.19
0.276
Wynigen
1.75
4.725
0.207
0.207
0.276
Wyssachen
1.90
4.875
0.23
0.19
0.276
Zäziwil
1.89
4.865
0.207
0.19
0.276
Zielebach
1.50
4.475
0.19
0.19
0.276
Zollikofen
1.35
4.325
0.185
0.19
0.276
Zuzwil (BE)
1.64
4.615
0.218
0.19
0.276
Zweisimmen
1.80
4.775
0.195
0.1377
0.23
* In 21 Gemeinden gelten je nach Ortsteil verschiedene Kirchensteuersätze; die Ortsteile stehen direkt darunter. † Für diese Kirchgemeinde nennen die amtlichen Quellen 2026 zwei verschiedene Sätze; aufgeführt ist die definitive Fassung der Finanzverwaltung vom August 2026.
Jeder Franken, den Sie als Anlagekosten belegen, senkt den Gewinn. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen wertvermehrenden Investitionen, die bei der Grundstückgewinnsteuer zählen, und Unterhalt, den Sie bei der Einkommenssteuer abziehen. Die Wegleitung der Steuerverwaltung enthält dazu einen ausführlichen Ausscheidungskatalog.
Abziehbar
Erwerbspreis laut Grundbuch oder tatsächlich bezahlter tieferer Preis (Art. 139 StG)
Provisionen und Auslagen für die Vermittlung von Kauf oder Verkauf, Inserate
Vorfälligkeitsentschädigung, wenn eine Festhypothek wegen des Verkaufs aufgelöst wird
Wertvermehrende Investitionen wie Neu- und Umbauten, An- und Ausbauten, neue Anlagen
Grundeigentümerbeiträge, zum Beispiel für die Erschliessung, und Mehrwertabgaben
Gewerbsmässige Eigenleistungen, wenn sie verbucht und als Einkommen versteuert sind
Nicht abziehbar
Ordentlicher Unterhalt und Verwaltung
Kosten, die Sie bei der Einkommenssteuer abgezogen haben oder abziehen können, auch Energiesparmassnahmen
Hypothekarzinsen und andere ordentliche Schuldzinsen
Liegenschaftssteuern und Prämien der Gebäudeversicherung
Eigene Arbeit und Eigenprovisionen
Ausgleichszahlungen bei Erbteilung oder Erbvorbezug, Erbschafts- und Schenkungssteuern
Kosten eines privaten Gutachtens
Belege
Der Steuererklärung legen Sie die Originalbelege für wertvermehrende Aufwendungen bei. Fehlen Belege, wird der anrechenbare Betrag geschätzt (Wegleitung Ziffer 2). Bewahren Sie Rechnungen für Investitionen darum über die ganze Besitzdauer auf.
Warum die Maklerprovision die Steuer senkt
Provisionen für die Vermittlung des Verkaufs gehören zu den Aufwendungen (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG). Sie senken den Rohgewinn um den vollen Betrag und die Steuer um den Teil, der auf diesen Gewinn entfallen wäre. Im Beispiel des Rechners senken Verkaufskosten von CHF 32'000 die Grundstückgewinnsteuer um CHF 4'972: Jeder Franken spart dort rund 16 Rappen Steuer.
Angerechnet werden effektiv bezahlte Provisionen im Rahmen der üblichen Ansätze, und nur, wenn die Empfängerin oder der Empfänger angegeben wird. Eigene Arbeit, Eigenprovisionen und Scheinprovisionen zählen nicht (Wegleitung Ziffer 2.2).
Bei uns gilt: Vergütet wird ausschliesslich mit der Erfolgsprovision beim Verkauf, sofern der von uns empfohlene Angebotspreis gilt. Ausnahmen regelt der Vermarktungsauftrag. Wie wir vermarkten
Drei Beispielrechnungen mit Rechenweg
Die Beispiele sind erfunden, gerechnet ist mit dem Tarif und den Steueranlagen 2026.
Einfamilienhaus in Köniz nach 30 Jahren, Ehepaar
Ein Ehepaar verkauft sein Einfamilienhaus in Köniz. Es hat es im Mai 1996 für CHF 640'000 gekauft und später für CHF 160'000 angebaut und das Dachgeschoss ausgebaut. Der Verkauf für CHF 1'480'000 wird im November 2026 im Grundbuch eingetragen. Beide gehören der reformierten Kirche an und besitzen je die Hälfte.
Weil jede Person ihre Hälfte versteuert, gilt die Progression je Person. Zusammen bezahlt das Paar CHF 77'005. Wäre das Haus im Alleineigentum einer Person, wären es CHF 85'368.
Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Einfamilienhaus in Köniz nach 30 Jahren, Ehepaar
Verkaufspreis
1'480'000.00
Erwerbspreis
−640'000.00
Kosten beim Kauf
−14'000.00
Wertvermehrende Investitionen
−160'000.00
Kosten beim Verkauf
−36'000.00
Rohgewinn
630'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 60 % bei 30 ganzen Jahren (Art. 144)
−378'000.00
Grundstückgewinn
252'000.00
Anteil pro Person 50 %
126'000.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)
126'000.00
1.44 % auf 2'800
40.32
2.40 % auf 2'800
67.20
4.08 % auf 8'200
334.56
4.92 % auf 13'400
659.28
6.41 % auf 26'800
1'717.88
7.26 % auf 72'000
5'227.20
Einfache Steuer (Art. 146)
8'046.44
Kanton: einfache Steuer × 2.975
23'938.15
Gemeinde Köniz: einfache Steuer × 1.58
12'713.40
Kirchgemeinde: einfache Steuer × 0.23
1'850.70
Grundstückgewinnsteuer pro Person
38'502.25
Beide Hälften zusammen
77'004.50
Geerbtes Elternhaus in Thun
Zwei Geschwister haben 2021 das Elternhaus in Thun geerbt, je zur Hälfte. Die Eltern hatten es 1979 gekauft; ihre Anlagekosten betragen mit den Investitionen CHF 400'000. Der amtliche Wert beim Erbgang liegt höher, bei CHF 485'000, und gilt darum als Erwerbspreis (Art. 140 StG). Die Geschwister verkaufen 2026 für CHF 1'050'000.
Die Besitzdauer zählt ab dem Kauf durch die Eltern (Art. 144 Abs. 2 StG): 47 ganze Jahre, also der höchste Abzug von 70 Prozent. Jede Person bezahlt CHF 22'085.
Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Geerbtes Elternhaus in Thun
Verkaufspreis
1'050'000.00
Amtlicher Wert beim Erbgang oder bei der Schenkung
−485'000.00
Kosten beim Verkauf
−26'000.00
Rohgewinn
539'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 70 % bei 47 ganzen Jahren (Art. 144)
−377'300.00
Grundstückgewinn
161'700.00
Anteil pro Person 50 %
80'850.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)
80'800.00
1.44 % auf 2'800
40.32
2.40 % auf 2'800
67.20
4.08 % auf 8'200
334.56
4.92 % auf 13'400
659.28
6.41 % auf 26'800
1'717.88
7.26 % auf 26'800
1'945.68
Einfache Steuer (Art. 146)
4'764.92
Kanton: einfache Steuer × 2.975
14'175.65
Gemeinde Thun: einfache Steuer × 1.66
7'909.75
Grundstückgewinnsteuer pro Person
22'085.40
Beide Hälften zusammen
44'170.80
Vom Haus in die Eigentumswohnung: Ersatzbeschaffung
Eine Eigentümerin verkauft ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus in Ittigen für CHF 1'350'000 und kauft eine Eigentumswohnung in Bern für CHF 1'100'000, in der sie selbst wohnt. Das Haus hatte sie 2006 gekauft; ihre Anlagekosten betragen CHF 850'000.
Sofort fällig wird eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 42'510. Aufgeschoben wird der Teil, um den die Wohnung mehr kostet als die Anlagekosten des Hauses: CHF 250'000. Was der Erlös über den Preis der Wohnung hinaus ausmacht, CHF 250'000, wird sofort besteuert (Art. 135 StG). Ohne Ersatzbeschaffung betrüge die Steuer CHF 92'943. Die aufgeschobene Steuer kommt beim späteren Verkauf der Wohnung dazu.
Rechenweg dieses Beispiels
Rechenweg: Vom Haus in die Eigentumswohnung: Ersatzbeschaffung
Verkaufspreis
1'350'000.00
Erwerbspreis
−720'000.00
Kosten beim Kauf
−15'000.00
Wertvermehrende Investitionen
−85'000.00
Kosten beim Verkauf
−30'000.00
Rohgewinn
500'000.00
Aufgeschoben dank Ersatzbeschaffung (Art. 135)
−250'000.00
Sofort zu versteuernder Rohgewinn
250'000.00
Abzug für die Besitzdauer: 40 % bei 20 ganzen Jahren (Art. 144)
−100'000.00
Grundstückgewinn
150'000.00
Steuerbarer Gewinn, auf 100 Franken abgerundet (Art. 145)
150'000.00
1.44 % auf 2'800
40.32
2.40 % auf 2'800
67.20
4.08 % auf 8'200
334.56
4.92 % auf 13'400
659.28
6.41 % auf 26'800
1'717.88
7.26 % auf 80'400
5'837.04
7.81 % auf 15'600
1'218.36
Einfache Steuer (Art. 146)
9'874.64
Kanton: einfache Steuer × 2.975
29'377.05
Gemeinde Ittigen: einfache Steuer × 1.33
13'133.25
Grundstückgewinnsteuer
42'510.30
Sonderfälle
Erbschaft, Erbvorbezug und Schenkung
Wer erbt oder geschenkt erhält, bezahlt dafür keine Grundstückgewinnsteuer; sie wird aufgeschoben (Art. 131 StG). Beim späteren Verkauf gilt als Erwerbspreis der amtliche Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs, der Schenkung oder des Erbvorbezugs. Anstelle des amtlichen Werts können Sie die Anlagekosten Ihrer Rechtsvorgängerin oder Ihres Rechtsvorgängers geltend machen, wenn sie höher sind (Art. 140 StG). Die Besitzdauer zählt ab dem letzten entgeltlichen Erwerb, also meist ab dem Kauf durch die Eltern (Art. 144 Abs. 2 StG). Wählen Sie im Rechner «Geerbt oder geschenkt».
Verkauf an die eigenen Kinder und gemischte Schenkung
Verkaufen Sie zu einem Preis, der höchstens dem amtlichen Wert entspricht, liegt eine gemischte Schenkung vor. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 wird die Grundstückgewinnsteuer dann vollständig aufgeschoben; die Steuerverwaltung Bern wendet das auf alle offenen Fälle an. Übernommene Hypotheken zählen als Gegenleistung, ein vorbehaltenes Wohnrecht oder eine Nutzniessung nicht (TaxInfo, 23.07.2026).
Ersatzbeschaffung für das selbst bewohnte Eigenheim
Verkaufen Sie Ihr dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung und erwerben oder bauen Sie innert angemessener Frist ein gleich genutztes Ersatzobjekt in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben (Art. 134 StG). Als Richtwert gilt eine Frist von zwei Jahren; kaufen Sie nach dem Verkauf, gelten bei besonderen Umständen bis höchstens vier Jahre. Beide Objekte müssen Sie selbst bewohnen (Merkblatt E). Aufgeschoben wird nur, soweit die Anlagekosten des Ersatzobjekts jene des verkauften übersteigen; was der Erlös über die Reinvestition hinaus ausmacht, wird sofort besteuert (Art. 135 StG). Den Betrag tragen Sie im Rechner unter «Weitere Angaben» ein.
Ehepaare, Miteigentum und Scheidung
Sind mehrere Personen am Verkauf beteiligt, versteuert jede ihren Anteil laut Grundbuch und füllt eine eigene Steuererklärung aus. Das gilt auch für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften; ihre Gewinne werden nicht zusammengerechnet und Verluste nicht gegenseitig angerechnet (Art. 126 StG, Wegleitung). Ein Eigentumswechsel unter Ehegatten aus Güterrecht oder Scheidung wird aufgeschoben, wenn beide zustimmen (Art. 134 StG).
Stockwerkeigentum
Ist der Anteil am Erneuerungsfonds oder Mobiliar im Kaufpreis enthalten, wird er aus dem Erlös ausgeschieden; besteuert wird nur der Preis der Liegenschaft (Wegleitung Ziffer 1.2).
Verlust und mehrere Verkäufe im gleichen Jahr
Verluste ab CHF 5'300 aus Grundstückverkäufen im Kanton Bern werden mit Gewinnen im gleichen, im vorangegangenen oder im folgenden Kalenderjahr verrechnet (Art. 143 StG). Erzielen Sie im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne ab CHF 5'300, werden sie für den Steuersatz zusammengerechnet (Art. 145 StG). Beides rechnet die Steuerverwaltung bei der Veranlagung; im Rechner ist es nicht enthalten.
Wann der Zuschlag entfällt
Der Zuschlag bei weniger als fünf Jahren Besitz wird nicht erhoben, wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation verkauft wird, wenn Sie aus persönlichen Gründen zum Verkauf gezwungen waren oder wenn Sie nachweisen, dass jede spekulative Absicht ausgeschlossen ist (Art. 147 Abs. 2 StG). Das Gesuch begründen Sie in der Steuererklärung.
Geschäftsliegenschaften
Der Rechner gilt für Liegenschaften im Privatvermögen. Bei Geschäftsliegenschaften und juristischen Personen kommen weitere Regeln dazu, etwa für wieder eingebrachte Abschreibungen; hier hilft Ihre Treuhänderin oder Ihr Treuhänder.
Ablauf nach dem Verkauf
Das Grundbuchamt meldet den Verkauf innert eines Monats nach dem Eintrag der Steuerverwaltung (Art. 176 StG).
Die Steuerverwaltung stellt Ihnen die Steuererklärung für den Grundstückgewinn zu. Sie reichen sie mit den Belegen innert 30 Tagen ein (Art. 177 StG). Eine erste Fristverlängerung um 30 Tage erhalten Sie per E-Mail gebührenfrei.
Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Gewinn, den Satz und den Betrag fest (Art. 178 StG).
Mit der Rechnung wird die Steuer fällig, zahlbar innert 30 Tagen (Art. 232 und 236 StG). Danach läuft ein Verzugszins, 2026 von 4 Prozent (Zinsarten).
Bis die Steuer bezahlt ist, haftet das verkaufte Grundstück mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht für Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde (Art. 241 StG, Merkblatt G). Die Höhe kann vorab mit einer verbindlichen Auskunft der Steuerverwaltung gegen Gebühr festgelegt werden.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Kaufvertrag, bei Erbgang oder Schenkung Erbteilung, Schenkungsvertrag und amtlicher Wert
Abrechnung von Notariat und Grundbuchamt beim Kauf
Rechnungen der wertvermehrenden Investitionen, bei Bauten auch die Baubewilligung
Verkaufsvertrag mit Angaben zu Mobiliar und Erneuerungsfonds
Rechnung der Maklerprovision und der Inserate
Abrechnung der Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung
Bei einer Ersatzbeschaffung: Kaufvertrag und Anlagekosten des neuen Eigenheims
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?
Das hängt vom Gewinn, von der Besitzdauer und von der Gemeinde ab. Die einfache Steuer steigt mit dem Gewinn von 1.44 auf 8.10 Prozent (Art. 146 StG). Sie wird mit den Steueranlagen von Kanton (2.975 im Jahr 2026), Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde multipliziert. In der Gemeinde Bern beträgt die Steuer ohne Kirchensteuer bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 100'000 CHF 27'807.
Wer bezahlt die Grundstückgewinnsteuer, Verkäufer oder Käufer?
Steuerpflichtig ist die verkaufende Person (Art. 126 StG). Für die Steuer haftet aber auch das verkaufte Grundstück: Kanton und Gemeinde haben ein gesetzliches Grundpfandrecht, das ohne Eintrag im Grundbuch gilt (Art. 241 StG). Die Käuferschaft trägt damit das Risiko mit, dass die Steuer bezahlt wird. Übernimmt sie die Steuer, zählt diese zum Erlös.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?
Massgebend ist der Eintrag des Verkaufs im Grundbuch. Danach stellt Ihnen die Steuerverwaltung die Steuererklärung zu, die Sie mit den Belegen innert 30 Tagen einreichen (Art. 177 StG). Fällig wird die Steuer mit der Rechnung, bezahlt wird innert 30 Tagen (Art. 232 und 236 StG). Danach läuft ein Verzugszins von 4 Prozent (Satz 2026).
Wann muss man keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen?
Wenn kein Gewinn entsteht oder der steuerbare Gewinn unter CHF 5'300 liegt (Art. 128 StG). Aufgeschoben wird die Steuer bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten aus Güter- oder Scheidungsrecht und bei einer Ersatzbeschaffung für das selbst bewohnte Eigenheim (Art. 131 und 134 StG). Aufgeschoben heisst: Die Steuer wird beim nächsten Verkauf fällig.
Was kann man von der Grundstückgewinnsteuer abziehen?
Abziehbar sind der Erwerbspreis und die Aufwendungen nach Art. 142 StG: Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch beim Kauf, Maklerprovision, Inserate und Vorfälligkeitsentschädigung beim Verkauf, wertvermehrende Investitionen wie An- und Ausbauten sowie Grundeigentümerbeiträge. Nicht abziehbar sind Unterhalt, Hypothekarzinsen und alles, was Sie bei der Einkommenssteuer abgezogen haben.
Ist die Maklerprovision von der Grundstückgewinnsteuer abziehbar?
Ja. Provisionen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs zählen zu den Aufwendungen (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG) und senken den steuerbaren Gewinn. Angerechnet werden übliche Ansätze, der Empfänger muss angegeben werden. Im Beispiel des Rechners senken Verkaufskosten von CHF 32'000 die Steuer um CHF 4'972.
Wie wirkt sich die Besitzdauer auf die Grundstückgewinnsteuer aus?
Unter fünf Jahren erhöht sich die Steuer um einen Zuschlag von 70 bis 10 Prozent (Art. 147 StG). Ab fünf ganzen Jahren sinkt der Gewinn um 2 Prozent für jedes ganze Jahr: um 10 Prozent nach fünf Jahren, um 40 Prozent nach 20 Jahren und um höchstens 70 Prozent ab 35 Jahren (Art. 144 StG). Massgebend sind die Einträge im Grundbuch.
Muss ich bei einer geerbten Liegenschaft Grundstückgewinnsteuer bezahlen?
Beim Erbgang selbst nicht, die Steuer wird aufgeschoben (Art. 131 StG). Verkaufen Sie die geerbte Liegenschaft später, gilt als Erwerbspreis der amtliche Wert beim Erbgang oder, wenn höher, die Anlagekosten der erblassenden Person (Art. 140 StG). Die Besitzdauer zählt ab deren Kauf (Art. 144 Abs. 2 StG), darum gilt oft der volle Abzug von 70 Prozent.
Wie funktioniert die Ersatzbeschaffung im Kanton Bern?
Verkaufen Sie Ihr dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Eigenheim und kaufen oder bauen Sie innert angemessener Frist ein selbst bewohntes Ersatzobjekt in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben (Art. 134 StG). Als Richtwert gelten zwei Jahre. Aufgeschoben wird nur, soweit das neue Objekt mehr kostet als die Anlagekosten des alten; der nicht reinvestierte Erlös wird sofort besteuert (Art. 135 StG).
Kann man die Grundstückgewinnsteuer vermeiden oder aufschieben?
Vermeiden lässt sie sich nicht, aber rechtmässig senken und aufschieben: alle Aufwendungen mit Belegen geltend machen, die Besitzdauer im Blick behalten (ein ganzes Jahr mehr bringt 2 Prozentpunkte mehr Abzug) und beim Kauf eines neuen Eigenheims die Ersatzbeschaffung nutzen. Bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung wird die Steuer ohnehin aufgeschoben.
Was gilt beim Verkauf an die eigenen Kinder?
Ein Verkauf zum Verkehrswert wird normal besteuert. Liegt der Preis höchstens beim amtlichen Wert, handelt es sich um eine gemischte Schenkung, und die Steuer wird nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2025 vollständig aufgeschoben. Die Steuerverwaltung Bern wendet diese Praxis auf alle offenen Fälle an. Übernommene Hypotheken zählen als Gegenleistung, ein vorbehaltenes Wohnrecht nicht.
Spielt die Hypothek für die Grundstückgewinnsteuer eine Rolle?
Die Höhe der Hypothek ändert den Gewinn nicht, und Hypothekarzinsen sind keine Anlagekosten. Abziehbar ist hingegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Sie eine Festhypothek wegen des Verkaufs vorzeitig auflösen.
Was passiert bei einem Verlust?
Ohne Gewinn fällt keine Steuer an. Einen Verlust ab CHF 5'300 können Sie mit Grundstückgewinnen im gleichen, im vorangegangenen oder im folgenden Kalenderjahr verrechnen, wenn beide Verkäufe im Kanton Bern steuerpflichtig sind (Art. 143 StG). Unter Ehegatten werden Gewinne und Verluste nicht verrechnet.
Warum spielt die Gemeinde eine Rolle, und zahle ich Kirchensteuer?
Die einfache Steuer wird mit der Steueranlage des Kantons und jener der Gemeinde multipliziert, in der das Grundstück liegt. 2026 reichen die Gemeindeanlagen von 0.89 (Deisswil bei Münchenbuchsee) bis 2.20 (Schelten). Gehören Sie einer Landeskirche an, kommt die Steuer der Kirchgemeinde am Ort der Liegenschaft dazu (Art. 9 KStG), in der Gemeinde Bern zum Beispiel 0.184 für Reformierte.
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Tarif und Freigrenze gelten seit dem 1. Januar 2024, die Steueranlagen für Verkäufe mit Grundbucheintrag im Jahr 2026. Massgebend sind die Anlagen im Jahr des Grundbucheintrags. Für Verkäufe ab 2027 gelten neue Steueranlagen; der Kanton passt die Beträge ab 2027 zudem jährlich an die Teuerung an.
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