
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Käufer haben, wie Sie richtig vorgehen und wie Sie solche Situationen in Zukunft vermeiden können.
Versteckte Mängel sind Schäden oder Beeinträchtigungen an einer Immobilie, die beim Abschluss des Kaufvertrags auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Laut Artikel 197 des Schweizer Obligationenrechts (OR) liegt ein Mangel vor, wenn eine Immobilie nicht die zugesicherten oder berechtigterweise erwartbaren Eigenschaften aufweist. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für sämtliche Mängel, welche die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert der Immobilie erheblich beeinträchtigen.
Verkäufer sind verpflichtet, dem Käuferbekannte Mängel offenzulegen. Wird ein versteckter Mangel nach der Übergabeentdeckt, stellt sich die Frage, ob dieser bereits beim Kauf vorhanden war und ob der Verkäufer davon wusste oder hätte wissen müssen. Haftungsausschlüsse im Vertrag sind möglich, greifen jedoch nicht bei arglistiger Täuschung.
Je nach Schwere des Mangels können Sie Nachbesserung, eine Reduktion des Kaufpreises oder bei schwerwiegenden Mängeln die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts verlangen. Wichtig ist die rechtzeitige Mängelrüge – verzögertes Handeln kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen.
Verkäufer müssen alle bekannten Mängel offenlegen. Ist der Mangel nicht bekannt oder hätte bei zumutbarer Prüfung nicht erkannt werden können, kann die Haftung entfallen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss greift nur, solange kein arglistiges Verhalten vorliegt.
Versteckte Mängel sind zwar ärgerlich, lassen sich jedoch mit einer klaren Strategie und professioneller Unterstützung oft erfolgreich meistern. Wer seine Rechte kennt, alles sauber dokumentiert und zügig handelt, erhöht die Chancen erheblich, zu einer fairen und reibungslosen Lösung zu gelangen.
Alle Informationen wurden mit grosser Sorgfalt zusammengetragen. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
