
Wer in Bern eine Immobilie verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen versteuern!
Die sogenannte Grundstückgewinnsteuer fällt immer dann an, wenn der Verkaufspreiseiner Immobilie höher liegt als der ursprüngliche Kaufpreis zuzüglich bestimmter abzugsfähiger Kosten. Gerade in Zeiten steigender Immobilienpreise wie beispielsweise in der Region Bern kann diese Steuer schnell hohe Beträge erreichen. Umso wichtiger ist es, die Grundlagen zu kennen.
Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Bern klar geregelt. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den gesamten Anlagekosten. Zu den Anlagekosten zählen neben dem ursprünglichen Kaufpreis auch wertvermehrende Investitionen und bestimmte Nebenkosten. Wertvermehrend sind alle Arbeiten, die den Wert der Immobilie langfristig steigern, wie beispielsweise der Einbaueiner Photovoltaikanlage, der Ausbau des Dachgeschosses, eine moderne, umweltfreundliche Wärmepumpe, der Bau eines Carports usw. Werterhaltende Massnahmen wie Malerarbeiten oder Reparaturen sind hingegen grundsätzlich nicht oder nur teilweise abzugsfähig.
Neben Investitionen dürfen auch Maklergebühren, Notariatskosten und Grundbuchgebühren vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Dadurch reduziert sich der zu versteuernde Betrag, was sich unmittelbar auf die Höhe der Steuer auswirkt.
Ein entscheidender Faktor ist die Besitzdauer. Je kürzer die Immobilie gehalten wurde, desto höher ist die Steuerbelastung. Im Kanton Bern erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer bei kurzer Besitzdauer deutlich – unter einem Jahr um 70 %, zwischen einem und zwei Jahren um 50 %, zwischen zwei und drei Jahren um 35 %, zwischen drei und vier Jahren um 20 % und zwischenvier und fünf Jahren noch um 10 %. – für jedes weitere volle Jahr um zwei Prozent, bis zu einem maximalen Abzug von 70 Prozent nach 35 Jahren. Langfristige Eigentümer profitieren somit erheblich, was für viele Immobilienbesitzer ein Anreiz ist, den Verkauf strategisch zu planen.
Die Grundstückgewinnsteuer in Bern wird nach einem progressiven Tarifsystemberechnet. Die ersten Gewinne werden mit niedrigen Sätzen besteuert, während auf sehr hohe Gewinne Steuersätze von über acht Prozent (einfache Steuer)anfallen. Darauf werden kantonale und kommunale Steuerfüsse aufgerechnet, sodass die effektive Steuerbelastung je nach Gemeinde erheblich variieren kann. Besonders in städtischen Regionen wie Bern oder Köniz sind die effektiven Steuerbeträge daher oft höher als in ländlichen Gemeinden.
Ein vollständiger Erlass der Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich nicht möglich. In bestimmten Fällen, etwa bei Erbschaften oder Schenkungen, wird die Steuer aufgeschoben und geht auf den neuen Eigentümer über. Auch bei einer sogenannten Ersatzbeschaffung kann die Steuer vorerst aufgeschoben werden. Werden Verkaufserlös in eine andere Immobilie reinvestiert, erfüllt unterbestimmten Voraussetzungen die Bedingungen für einen Aufschub.
Darüber hinaus lohntes sich, sämtliche wertvermehrenden Investitionen lückenlos zu dokumentieren und alle Belege aufzubewahren. Selbst kleinere Investitionen können, richtignachgewiesen, die Steuerlast deutlich senken. Wer mit dem Verkauf nicht unter Zeitdruck steht, kann den Zeitpunkt so wählen, dass er von einem längeren Besitzdauerabzug profitiert.
Wenn Sie den Verkauf Ihrer Immobilie in Bern planen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig von uns beraten zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht nur den bestmöglichen Verkaufspreiserzielen, sondern auch steuerlich optimal aufgestellt sind.
Alle Informationen wurden mit grosser Sorgfalt zusammengetragen. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
